Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/128

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


Zu § 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2.

      3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichs-Stempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der bereits entrichteten Abgaben auf die Steuer für Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der Steuerstelle mit den Werthpapieren zugleich die Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlte Abgabe (2 b) vorzulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge anzugeben.
      Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vorgelegten Aktien oder Obligationen und den Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlten Abgabenbeträge, sowie gegen die Zulässigkeit der Anrechnung der nachgewiesenen Abgabenbeträge für die Interimsscheine auf die Abgabe für die Aktien oder Renten- oder Schuldverschreibungen nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien oder Obligationen etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2 b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die Steuerstelle

a) den Betrag der nach dem Nennwerthe der einzelnen Stücke und dem Tarife überhaupt zu entrichtenden Abgabe,
b) die für die Interimsscheine bereits gezahlten Reichs-
Stempelabgaben unter Angabe des Tages der Zahlung und der Nummer des Heberegisters, und
c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe, über welche quittirt wird,

ersichtlich zu machen.
      Dem Steuerpflichtigen ist eine Frist für die Vorlegung der Interimsscheine behufs Vernichtung der Stempelzeichen auf denselben zu bestimmen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist in der Regel Sicherheit zu bestellen. - Die Vernichtung erfolgt durch Ausschneiden oder Durchlochen der Stempelzeichen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art. Die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen.
      Die Quittung über die seiner Zeit für die Interimsscheine gezahlten Abgabenbeträge bleibt als Belag bei der Steuerstelle.

Zu § 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung.

      4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem 1. Oktober 1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichs-Stempelabgabe nur für die von dem genannten Tage ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so ist in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Nummer 2a) außer dem Nennwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden Aktien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen des Emittenten war.
      Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe.
      Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Nummer 2 b bis 2 d sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Nennwerthe der Actien auch der Betrag der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits vor dem 1. Oktober 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist das zurückzugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.