Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/148

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


B.

Bestimmungen


über

die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 185) zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben.






Muster 1.
1. Jede zur Erhebung von Reichs-Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der steuerpflichtigen Papiere, bezw. die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist.
      Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese Register finden die nachstehend unter 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung.

Muster 2.
      2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen etc., sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs vollständig erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichs-Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichsstempel versehen werden müssen.
      3. Auch diejenigen Steuerstellen, welche nur mit der Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für ausländische Werthpapiere nach der Ausnahmebestimmung zu Nr. 1 und 2 des Tarifs beauftragt werden, haben darüber ein besonderes Hebe- und Anmeldungsregister zu führen.



Muster 3.
      4. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen.
      5. Die zu 1 und 2 genannten Register sind nach Ablauf jedes Vierteljahres abzuschließen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision einzureichen. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.