Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/152

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.



      Am Schlüsse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktivbehörde einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichs-Stempelgesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. Eine Uebersicht der nach § 27 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei denselben ausgeführten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, der Betrag der in Folge der letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge ist beizufügen.
      Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Protokolle über die abgehaltenen Revisionen und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichskanzler zur Kenntnißnahme mit.
      Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbank-Direktoriums überwacht.