Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/179

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


§ 12.

      Die Revisionsabschlüsse werden den Rechnern oder deren Stellvertretern oder Rechtsnachfolgern nach den Vorschriften der Verordnung über die Vollziehung der Rechnungsabschlüsse der Ober-Rechnungskammer vom 18. November 1876 insinuirt.
      Die Ober-Rechnungskammer hat auf Antrag der nach § 5 der vorgenannten Verordnung mit der Ueberwachung des Vollzuges der Revisionsabschlüsse beauftragten Verwaltungsbehörde unter dem Revisionsabschlusse die aus diesem sich noch ergebende persönliche Schuld des Rechners an die Kasse zu berechnen und dieser Berechnung gemäß § 663 der deutschen Civilprozeßordnung die Vollstreckungsclausel beizufügen.

§ 13.

      Ist von einem Rechner oder dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger gegen den Revisionsabschluß bei der Ober-Rechnungskammer schriftlich Recurs ergriffen, sowie um Revision der Verhandlungen und um Formirung eines anderen Revisionsabschlusses nachgesucht worden, so hat die Ober-Rechnungskammer dem Recurrenten hierüber Bescheinigung zu ertheilen und zur Prüfung der Recursfrist die Insinuationsbescheinigung einzufordern.
      Der Präsident hat hierauf die beiden Collegialräthe der Ober-Rechnungskammer, welche vereinigt mit den 3 Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes unter seinem Vorsitze die Recurs-Instanz bilden, und aus diesen 5 Mitgliedern den Referenten und Correferenten zu bestimmen, sowie die außerordentliche Sitzung anzuberaumen. Vor derselben sind die von den Referenten schriftlich erstatteten Vorträge nebst den Akten drei Tage lang in dem Secretariat der Ober-Rechnungskammer zur Einsicht der Mitglieder der Recurs-Instanz offen zu legen und letztere hiervon in Kenntniß zu setzen.

§ 14.

      In der Sitzung erstatten die Referenten ihren schriftlichen Vortrag, an welchen sich die Berathung und Abstimmung anschließt.
      Das Erkenntniß der Recurs-Instanz hat entweder Bestätigung des Revisionsabschlusses durch die Verwerfung des Recurses oder Aenderung des Revisionsabschlusses zur Folge und ist von der Ober-Rechnungskammer als Recurs-Instanz sogleich nach dessen Erlaß der betreffenden Verwaltungsbehörde mitzutheilen, damit diese das Erkenntniß dem Rechner oder dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger eröffnet.
      Erleidet der Revisionsabschluß durch dieses Erkenntniß eine Aenderung, so ist von der Ober-Rechnungskammer als Recurs-Instanz gleichzeitig hiernach ein neuer Revisionsabschluß zu formiren, wenn sich aus demselben noch eine persönliche Schuld des Rechners ergibt, diese darunter zu berechnen, gemäß § 663 der Civilprozeßordnung mit der Vollstreckungsclausel