Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


vorgeschriebenen Arbeitszeit zu überwachen. Um in fortwährender Uebersicht über den Stand der gesammten Geschäftsführung zu bleiben, hat er im Laufe des Geschäftsjahres alle sich hierauf beziehenden Aufzeichnungen zu machen, die von den Revidenten niedergeschriebenen Revisionsbemerkungen und sonstige Ausfertigungen mitzuzeichnen und insoweit nur immer thunlich vor der Zeichnung zu durchgehen.

§ 2.

      Der Dirigent hat insbesondere über alle von der Ober-Rechnungskammer nach Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 1879 über die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer abzuschließenden Rechnungen ein nach den Bestimmungen des Artikels 8 jenes Gesetzes abgetheiltes Handbuch zu führen und für jede Rechnung einen Revisions-Wahrzettel und einen Revisionsacten-Umschlag anzulegen.
      In dem Handbuche beziehungsweise Wahrzettel ist bei jeder einzelnen Rechnung anzugeben:

a. die Zeit, in welcher die Rechnung einzutreffen hatte, beziehungsweise eingetroffen ist,
b. die Zeit, in welcher die Rechnung zu bearbeiten war, beziehungsweise bearbeitet worden ist, und
c. jeder sonstige sich auf das ganze Revisionsgeschäft beziehende Punkt.

      Im Uebrigen werden die Einrichtung der Formulare für das Handbuch, die Wahrzettel, Tabellen etc. von der Ober-Rechnungskammer bestimmt.

§ 3.

      Der Dirigent hat alsbald nach Einlauf einer Rechnung, jedenfalls aber schon vor Beginn der Revision, dafür zu sorgen, daß die Rechnung unter dem Abschlusse von dem Rechner unterschrieben ist und daß die zur Vergleichung mit der Rechnung nöthigen Auszüge aus den Controlen über die unständigen Geld- und Naturaleinnahmen vorliegen.

§ 4.

      Die Einhaltung der Termine zur Einsendung der Rechnungen, Urkunden, Erläuterungen oder zur Erledigung sonstiger Auflagen hat der Dirigent zu überwachen. Gesuche von Vorständen und Rechnern, in welchen um kurze Fristen von einigen Wochen gebeten wird, hat er einstweilen dem betreffenden Revisions-Wahrzettel anzuschließen, beziehungsweise die erbetene und stillschweigend gestattete Frist zu wahren.
      Nach Ablauf der Termine hat er im Rechnungswesen der Gemeinden, Kirchen etc. unter Anberaumung eines weiteren Termins die Erledigung der Auflage einfach in Erinnerung zu bringen und nach fruchtlosem Ablauf dieses weiteren Termins den Entwurf eines Strafschreibens dem Präsidenten mit den bezüglichen Acten vorzulegen, im Staatsrechnungswesen dagegen die Entschließung der Ober-Rechnungskammer zu überlassen.