Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


§ 9.

      Bei dem eigentlichen Revisionsgeschäfte, Abschnitt V. der Allerhöchsten Verordnung vom 9. November 1881, hat der Revident stets zu beachten, daß die Revisionsbehörde gleich unbetheiligt zwischen dem Eigenthümer des betreffenden Fonds und dessen Verwalter und Rechner steht und sonach das Beste des Einen wie das des Andern zu wahren hat.

§ 10.

      Der Revident beginnt die Revisionsarbeit einer Rechnung mit der Durchsicht der Revisionsverhandlungen zu den Rechnungen der 3 vorhergehenden Rechnungsjahre, um dasjenige kennen zu lernen, was vom Rechner zur vorliegenden Rechnung zu beachten und zu erledigen war. Bei den bezüglichen Beschlüssen zu den vorderen Rechnungen ist vom Revidenten scharf geschrieben anzumerken, in welcher Weise die Erledigung erfolgt beziehungsweise was zur weiteren Verfolgung des Anstandes geschehen ist. Der Revident untersucht dann Format und Einband etc. der Rechnung und der Urkundenbände, vergleicht sowohl die Controleauszüge über die unständigen Geld- und Naturaleinnahmen, wie die allenfalls bei der Offenlage und Begutachtung der Rechnung vorgekommenen Bemerkungen gegen die betreffenden Stellen der Rechnung und Belege und prüft, ob die im Voranschlage vorgesehenen Beträge unter den entsprechenden Rubriken der Rechnung richtig vorgetragen sind. Wenn sich bei dieser vorbereitenden Prüfung ergeben sollte, daß Urkunden fehlen, welche vor Beginn der eigentlichen Revision unbedingt erforderlich sind, dann ist vom Revidenten das seiner Ansicht nach nöthige Schreiben zu entwerfen und dem Dirigenten zum Mitzeichnen vorzulegen.
      Die geschehene Vergleichung der Controlen ist von dem Revidenten auf diesen ausdrücklich zu bescheinigen und - was hier im Allgemeinen bemerkt wird - jeder verglichene oder geprüfte Zahleneintrag in Controle, Rechnung oder Urkunde ist mit einem deutlichen Zeichen der Prüfung zu versehen.
      Dieses Zeichen besteht bei allen richtig befundenen Posten in einem √ , bei allen solchen dagegen, welche zu einer Bemerkung Anlaß geben, in einem b.

§ 11.

      Nach dieser Vorbereitung hat der Revident die Prüfung der einzelnen Rechnungsposten oder Artikel und der bezüglichen Belege vorzunehmen. Er rechnet zu diesem Zwecke die bei dem Artikel angerufenen Belege durch, sofern dieses nicht von einer anderen, hierzu verpflichteten Behörde, oder, wie bei den umfangreichen Urkunden zu größeren Rechnungen, von einem besonders hierzu angewiesenen Revidenten bereits geschehen, von ihm also zu unterlassen ist, und prüft diese Belege, ob sie im Uebrigen mit den auf sie gegründeten Rechnungseintragen übereinstimmen und diese vollständig zu rechtfertigen geeignet sind.