Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/199

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


e) das Revisionsexemplar der folgenden Rechnung, wenn solches schon eingetroffen ist, und
f) die sonstigen in den Revisionsbemerkungen, Erläuterungen und Beschlüssen angerufenen Actenstücke.

      Mit Bericht sind diese Acten vorzulegen, wenn der Revident einen von ihm beantragten Beschluß noch besonders begründen oder andere in den Revisionsverhandlungen nicht erwähnte Gegenstände zur Sprache bringen will.
      Bei der Vorlage einer Rechnung, zu der keine Revisionsbemerkungen erhoben worden sind, ist das Erforderliche auf dem Wahrzettel zu bemerken.

§ 29.

      Die Beschlüsse sind der Ordnung der Revisionsbemerkungen entsprechend von dem Revidenten zu entwerfen, und da sie mit der unter demselben Nummer vorkommenden Revisionsbemerkung und Erläuterung als zusammengehörige Theile der Verhandlung über den angeregten Gegenstand zu betrachten sind, so genügt die bündigste Fassung ohne Wiederholung dessen, was bereits wie gehörig in der Revisionsbemerkung oder der Erläuterung vollständig enthalten ist. So ist beispielsweise zu beschließen:
      Die bemerkten .... Mark 5.svg dem Rechner zu Gut oder zu Last oder der Einnahme zu- beziehungsweise der Ausgabe ab- und der Liquidation zuzuschreiben;
      Zu berichtigen wie bemerkt;
      Zu berichtigen wie erläutert;
      Wird erwartet;
      Beruht für diesmal;
      Beruht hier, da deßhalb dem Großh. Kreisamte ..... zugeschrieben wurde;
      Beruht als irrig bemerkt;
      Mag beruhen;
      Mag für diesmal beruhen;
      Erledigt wie erläutert etc.
      Ist ein Posten der Einnahme zu- oder der Ausgabe ab- und in beiden Fällen der Liquidation zugeschrieben worden, so ist derselbe stets bei der Revision der folgenden Rechnungen bis zu seiner Erledigung zu verfolgen. Bestreitet ein Rechner eine richtige Revisionsbemerkung, so sind die wesentlichen Gründe der Entscheidung in den Beschluß niederzulegen; ist die Art der Erledigung in der Erläuterung nicht enthalten, so ist solche im Beschluß auszudrücken und beispielsweise zu beschließen:
      Erledigt durch Quittung, Anweisung, Berichtigung etc. im Beleg .... -