Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/023

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       9) Für die Löschung einer Immobilienpfändung nach Art. 153 Absatz 2 des A.-G. zur C.-P.--O. und K.-O. 40 Pfennig.
10) Für Auszüge aus den Hypothekenregistern, für jede in den Auszug aufgenommene Einschreibung 40 Pfennig.
      Für sogenannte partielle Auszüge eine Zusatzgebühr von 20 Pfennig für jede nachzuschlagende Einschreibung.
11) Für ein Zeugniß, daß keine Einschreibung oder keine Ueberschreibung besteht, 40 Pfennig.
12) Für das Zeugniß, ob oder ob nicht und welche Pfändungen bestehen - Art. 119 Abs. 2 des A.-G. zur C.-P.--O. und K.-O. - 40 Pfennig.
13) Für mündliche Mittheilungen aus den Registern für jeden nachzuschlagenden Namen 40 Pfennig.
14) Für die Ueberschreibung von Immobiliar-Erwerbs-Akten, für jede Rolle den Hypothekenbewahrers, enthaltend 35 Linien auf der Seite und 20 Sylben in der Linie, 60 Pfennig.
15) Für Abschriften von Akten, welche auf dem Hypothekenamte hinterlegt oder überschrieben sind, für jede Rolle des Hypothekenbewahrers, enthaltend auf der Seite 25 Linien und in der Linie 18 Sylben, 50 Pfennig.
16) Für eine Duplikatquittung - Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Ventôse VII[GWR 1] - 20 Pfennig.
17) Von den in die Staatskasse fließenden Einschreibgebühren (erste Abtheilung Ziffer 15 des Gebührentarifs) 11/2 Prozent Remisen.



IV. Gebühren der Gerichtsvollzieher.

      Die Gerichtsvollzieher erhalten:

       1) Für Zustellungen jeder Art und für Vollstreckungen, welche sie im Verfahren vor besonderen Gerichten, oder in den durch die Deutschen Proceßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Proceßordnungen ausführen, die in der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher für Zustellungen und für Vollstreckungen bestimmte Gebühr (Artikel 15 des Gesetzes vom 30. August 1879, die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebühren-Ordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend).
2) Für Zustellungen und Behändigungen, für deren Nachweis einfachere Formen zugelassen sind, wenn ihnen dieselben ausnahmsweise aufgetragen werden (§ 12 der Gerichtsvollzieherordnung vom 21. Mai 1879), die dafür festgesetzte Gebühr:



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)