Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/025

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       (Artikel 2199 c. c.) - für Urschrift und Abschrift zusammen - 2 Mark 50 Pfennig.
9) Für die Anheftung von Versteigerungsverfügungen, sowie der Bekanntmachungen von Versteigerungen in den Fällen der Artikel 124 und 188 des A.-G. zur C.-P.-O. und K-O. eine Gebühr von 1 Mark 50 Pfennig.



V. Gebühren der Gerichtsdiener.

      Die Gerichtsdiener erhalten:

       1) Für die Zustellung eines Strafbefehls oder einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, 15 Pfennig.
      Die gleichzeitige Zustellung mehrerer Strafbefehle oder Strafanträge an einen Beschuldigten oder Haftverbindlichen gilt als eine Zustellung.
2) Für eine sonstige Zustellung oder Behändigung 20 Pfennig, insoweit nicht für einzelne Fälle diese Gebühr von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz anders bestimmt wird.
      In welchen Fällen die Gerichtsdiener die Gebühr für Zustellung oder Behändigung zu beziehen haben und welche andere Gebühren denselben zu bewilligen sind, wird das Ministerium des Innern und der Justiz bestimmen.



VI. {{Sperrschrift |Gebühren der Ortsgerichte.

      Die Gebühren der Ortsgerichte sind nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu erheben.
      Das Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, Aenderungen an diesen Vorschriften zu treffen.

VII. Gebühren der Bürgermeister und der Gemeinde- oder Polizeidiener in der Provinz Rheinhessen.

      Inwieweit den Bürgermeistern und den Gemeinde- oder Polizeidienern in der Provinz Rheinhessen für übertragene gerichtliche Geschäfte Gebühren zu verwilligen sind, wird das Ministerium des Innern und der Justiz bestimmen.