Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/038

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


§ 22.

      Die Beschränkung des Grundeigenthümers hinsichtlich der Einhaltung der festgesetzten Baufluchtlinien tritt bei Neubauten mit Nothwendigkeit und von selbst ein; vergleiche jedoch die in Art. 11 letzter Abs. bemerkte Ausnahme.
      Handelt es sich bei bestehenden, die neue Baufluchtlinie nicht einhaltenden Gebäuden um Um- oder Ausbauten, so hat die Polizeiverwaltungsbehörde zunächst den Gemeinde-Vorstand zum Beschluß darüber zu veranlassen, ob das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie freigelegt werden soll (Art. 12 letzter Abs. und Art. 15 pos. 1). Bejahenden Falles ist die Baugenehmigung zu versagen; es tritt jedoch die sofortige Entschädigungspflicht der Gemeinde ein. Bei einem verneinenden Beschluß der Gemeindevertretung kann das Kreisamt, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Ausführung der Straße erheischt, der Gemeinde förmlich ansinnen, das hierzu nöthige Gelände freilegen zu lassen und zu erwerben. Findet sich das Kreisamt zu einem solchen Vorgehen nicht veranlaßt, so ist die Genehmigung zu dem Um- und Ausbau zu ertheilen.

§ 23.

      Verlangt die Gemeinde die Abtretung der durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmten Grundfläche von dem Eigenthümer, so kann dieser den Einwand, daß es sich um keinen öffentlichen Zweck handle, oder daß dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden könne, nicht mehr erheben; diejenige Behörde, welche die Expropriation leitet, darf auf die erwähnten Einwendungen keinerlei Rücksicht nehmen.

§ 24.

      Wird dem Eigenthümer die Genehmigung zu Culturveränderungen versagt, die Gemeinde erwirbt aber das betreffende Gelände binnen drei Jahren doch nicht, so hat sie später den durch etwaige Culturveränderungen erhöhten Werth des Grundstücks zu vergüten, - einerlei ob die Culturveränderung im Laufe der drei Jahre oder erst später eingetreten ist.

Zu Artikel 12.
§ 25.

      Zur Bebauung geeignet (bebaubar, Bauplatz) im Sinne des Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 pos. 2 ist nur solches Gelände beziehungsweise Theil-Gelände, welches selbst unmittelbar an einer in den Bauplan aufgenommenen und insoweit bereits ausgeführten Straße liegt, daß mindestens ein Haus darin gebaut ist. Es genügt daher weder, um die Qualität eines Bauplatzes in diesem Sinne zu begründen, daß der fragliche Geländetheil zu einem größeren Geländecomplexe gehört, von dem ein anderer Theil an der betreffenden