Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      In dem Ortsstatut ist soweit thunlich auch Vorsehung für den Fall zu treffen, daß keiner der angrenzenden Grundbesitzer binnen zu bestimmender Frist sich zum Erwerbe des Grundstücks unter angemessenen Bedingungen versteht.

Zu Artikel 18.
§ 31.

      Mit Art. 18, welcher die Möglichkeit des ortsstatutarischen Bauverbots außerhalb des Ortsbauplans statuirt, ist zu vergleichen Art.20 letzter Abs., wonach die Ertheilung der Bauerlaubniß auch innerhalb des Ortsbauplans auf bereits förmlich eröffnete, d. h. ausdrücklich zum Anbau freigegebene Ortsstraßen beschränkt werden kann, sowie Art. 38 letzter Abs., wonach im einzelnen Falle (wenn das in Art. 18 und 20 statuirte Bauverbot auch nicht besteht) aus polizeilichen Rücksichten die Bau-Erlaubniß außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder Ortsbauplans versagt werden kann.
      Die am Schlusse des Art. 18 gedachte Ausnahme wird meist dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um Erbauung von Villen oder von landwirthschaftlichen Gebäuden handelt, die innerhalb eines größeren arrondirten Gütercomplexes zu stehen kommen, oder wenn eine Fabrik oder ein sonstiges gewerblichen Etablissement errichtet werden soll, besondere wenn diese mit übelriechenden oder feuergefährlichen Stoffen zu thun haben.
      Zur Gestattung solcher Ausnahmen ist das Ministerium nach Anhörung des Gemeindevorstandes befugt; es bedarf daher in diesen Fällen nicht der Zustimmung des Gemeinderaths, wie solcher zum Dispens von anderen statutarischen Bestimmungen nöthig ist (vergleiche Art. 72).

Zu Artikel 19.
§ 32.

      Die Verpflichtung der Gemeinde zur sachgemäßen Herrichtung und Unterhaltung von öffentlichen Plätzen und Straßen, welche nicht Gemeinde-Eigenthum sind, bezieht sich auch auf bereits bestehende derartige Plätze und Straßen, sofern sie in dem Ortsbauplan eingezeichnet sind und für den öffentlichen Verkehr nicht wohl entbehrt werden können.
      Eine Ausnahme von dieser Regel findet nur statt, wenn die Eigenthümer des betreffenden Platz- und Straßen-Terrains oder Dritte vermöge besonderen Rechtstitels zur Herstellung beziehungsweise Unterhaltung der Plätze oder Straßen verpflichtet sind; das Eigenthum allein bildet keinen derartigen Verpflichtungsgrund.
      In jenem Falle hat jedoch die Gemeinde die Kosten der Herstellung beziehungsweise Unterhaltung der Ortsstraßen oder öffentlichen Plätze, bezüglich deren sie eine besondere Verpflichtung