Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/046

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


ist; der Provinzialausschuß in erster Instanz aber dann, wenn die Verfügung von dem Kreisamte ausgeht (Art. 80 der Kreis-Ordnung).
      In beiden Fällen kann bis an das Ministerium Recurs verfolgt werden.

Zu Artikel 26.
§ 44.

      Im gesundheitlichen Interesse müssen nasse oder sumpfige Bauplätze gehörig entwässert und darf zur Auffüllung und Ebnung der Hofraithe nur reines, von Verwesungsstoffen freies Material verwendet werden.

Zu Artikel 27.
§ 45.

      Die in Art. 27 der Polizeiverwaltungsbehörde eingeräumte Befugniß steht in der Regel dem Kreisamte zu (vergleiche Art. 63) und ist nur in dringenden Fällen von der Localpolizeibehörde auszuüben. Ist aber in einer Stadt die Ertheilung der Baubescheide nach Art. 64 letzter Abs. dem Localpolizeibeamten besonders übertragen, so steht ihm die in Art. 27 erwähnte Befugniß in allen Fällen zu.
      Nach der Natur der ihr verliehenen Befugniß wird die Polizeibehörde sich immer nur auf die zur Abwendung der Gefahr absolut nothwendigen Maßregeln beschränken und darin nicht weiter gehen, als das öffentliche Interesse es erheischt. Droht also z. B. einem Gebäude nur in seinem Innern der theilweise Einsturz, ohne auch vorübergehende oder Nachbargrundstücke zu gefährdete, so wird eventuell nicht die Niederreißung des Gebäudes anzuordnen, sondern nur das Bewohnen und Benutzen desselben zu verbieten und zu verhindern sein.
      Steht ein baufälliges Gebäude im Eigenthum Mehrerer, und können dieselben sich über die Art der Abhülfe oder über das Niederreißen nicht verständigen, so wird die Polizeiverwaltungsbehörde auf Grund eines technischen Gutachtens diejenige Art der Abhülfe zu bestimmen haben, welche in schonendster Weise die Beseitigung der Baugebrechen herbeiführt.
      Das Verfahren in solchen Fällen, namentlich auch ein gegen die fragliche Maßregel zu ergreifender Recurs richtet sich nach den Vorschriften des Art. 80 der Kreisordnung, eventuell des Art. 56 der Städteordnung.
      Von der Vorschrift im Art. 27 bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen in Art. 139 des Polizeistrafgesetzes und § 367,13 des Deutschen Strafgesetzbuchs unberührt.