Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/048

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Beim Ausgraben der Fundamente und auch während der Bauausführung sind, zur Sicherung des Nachbargrundstückes gegen Beschädigung, die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, insbesondere damit der Grund des Nachbars nicht nachstürzen kann und das Gebäude oder die Mauer des Nachbars nicht Schaden leidet.
      Alle Baugruben sind gegen die Straße mit einer festen, mindestens 1 Meter hohen Einfriedigung zu versehen (vergleiche § 367,12 des Reichsstrafgesetzbuchs).
      Alle Baugerüste müssen aus gutem Material genügend stark construirt, gegen Verschiebungen nach der Länge und Breite, sowie gegen Senkungen in weichem Untergrund sorgfältig gesichert werden.
      Bei Dach- und Hausreparaturen, wo Steine oder andere Gegenstände auf die Straße herabfallen können, sind Warnungszeichen vor den Gebäuden aufzustellen (vergl. Art. 295 des Polizeistrafgesetzes).
      Beim Abbruch von Gebäuden sind Gefahren und Belästigungen thunlichst dadurch zu vermeiden, daß an der Straße kein Bautheil gewaltsam umgeworfen, Bauschutt niemals auf die Straße heruntergeworfen und Besprengung mit Wasser vorgenommen wird (vergleiche auch § 367,14 des Reichsstrafgesetzbuchs).

Zu Artikel 29.
§ 48.

      In Ortsstatuten kann hinsichtlich der Art der an den Straßen etc. zulässigen Gebäude insbesondere bestimmt werden, daß an die Straßenlinien Oekonomiegebäude, wie Scheuern, Ställe etc., sowie sonstige Gebäude und Anlagen, die an solcher Stelle mißständig erscheinen, nicht errichtet werden dürfen.

Zu Artikel 30.
§ 49.

      Das Hervortreten einzelner Gebäudetheile (wie Pilaster, Risalite und dergleichen) ist gestattet, wenn die Baufluchtlinie von der Straßenfluchtlinie verschieden ist, d. h. zurückliegt.
      Das Vortreten der Pilaster, Risalite und dergleichen über die Straßenfluchtlinie ist auch in Localpolizeireglements oder im einzelnen Falle durch polizeiliche Verfügung nicht zu gestatten.
      Die Ueberschreitung der Baulinie mit Kellern und anderen unterirdischen Gelassen ist unzulässig. Werden bei Kellern oder anderen unterirdischen Gelassen Oeffnungen gestattet, welche in die Oberfläche der Straße zu liegen kommen, so sind dieselben auf gleicher Höhe mit dieser Oberfläche in angemessener und sicherer Weise zu überdecken.
      Nähere Bestimmungen in dieser Beziehung können in Polizeireglements getroffen werden.