Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


als 100 Meter von einem Friedhofe ein Wohngebäude aufgeführt oder ein Brunnen gegraben werden soll, unter Zuziehung des Kreisbauamts und Kreisgesundheitsamts eine Untersuchung der Terrain- und sonstigen Verhältnisse vorzunehmen und, falls von irgend einer Seite Bedenken gegen das Baugesuch vorgebracht werden, die Entschließung des Ministeriums über dasselbe einzuholen.
      Letzteres ist nicht nöthig, wenn für den betreffenden Ort ein von dem Ministerium genehmigter Ortsbauplan vorliegt, in dessen Grenzen der Neubau zu stehen kommt.
      Bei Aufstellung von Ortsbauplänen ist für die Bauquartiere von vornherein die oben gedachte Entfernung von Friedhöfen thunlichst zu wahren.

§ 50.

      Ueber die Errichtung von Gebäuden an Staatsstraßen gibt das Amtsblatt Nr. 9 der vormaligen Ober-Bau-Direction vom 19. December 1839 in Folge höchster Ermächtigung folgende Vorschriften:
      1) Alle neuen Bauwerke, worunter nicht nur diejenigen zu verstehen sind, welche an Stellen aufgeführt werden, wo früher keine standen, sondern auch solche, die an die Stelle von anderen, niedergerissenen, neu erbaut werden, sollen in einer Entfernung von 2,5 Klafter [61/4 Meter) von der Axe der Fahrbahn errichtet werden.
      2) Ausnahmen hiervon können stattfinden:

       a. an den Stellen, wo bereits eine größere Straßenbreite besteht oder gestattet worden ist;
b. in den Fällen, wo Beschränktheit des Raumes die Erlangung dieser Breite unthunlich machen oder die Erwerbung des erforderlichen Geländes allzu kostbar sein sollte;
c. an den Stellen, wo örtliche Verhältnisse z. B. Fluthgraben, Wasserleitungen u.s.w. eine größere Breite der Straße erfordern.

      3) Der nach 1) festgesetzte Raum von 5 Klaftern (121/2 Meter) muß frei von allen Hindernissen bleiben, weshalb die an die Straße stoßenden Hauseigenthümer anzuhalten sind, die Treppen so in die Häuser zu legen, daß dieselben nicht über 2 Fuß (1/2 Meter) vor die Flucht der Gebäude vorspringen. Ebenso dürfen alle anderen vorspringenden Gegenstände, z. B. Läden, nicht über 1,5 Fuß vor dieselben vortreten.

§ 60.

      Die Entfernung der Wasenplätze von bewohnten Gebäuden, Brunnen etc. soll mindestens 200 Meter, und die der Abdeckereien von bewohnten Gebäuden mindestens 500 Meter betragen (vergleiche §§ 2 und 8 des Amtsblattes[GWR 1] des Ministeriums des Innern und der Justiz Nr. 5 vom 20. März 1880).



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Amtsblatttes