Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/059

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


       eingemauert, welche Letztere bei dem Reinigen zu dein Ausfangen des Rußes dient. Röhren ohne Vorkamine erhalten ganz unten ein verschließbares Seitenthürchen von Eisen, welches in einen Falz einschlägt und dicht schließen muß. Werden ausnahmsweise mit polizeilicher Erlaubniß auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Ausputzthürchen angebracht, so müssen solche doppelt sein, um die Oeffnungen im Innern der Röhren und in der Außenseite der Schornsteine zu verschließen. Diese Thürchen selbst sind mit einem Riegel zu versehen, an welchen ein Vorhangschloß gelegt werden soll. Die Ausputzthürchen sollen möglichst entfernt von allem Holzwerk angebracht, und der Fußboden unter denjenigen in den Speicherräumen soll 75 Centimeter im Quadrat geplättet werden.
f. Die Verwendung von Tuffsteinröhren ist gestattet, wenn dieselben eine Wandstärke von mindestens 12 Centimeter haben, mit gutem Mörtel verbunden und äußerlich verputzt werden. Tuffsteinröhren sind aber erst in einer Höhe von 50 Centimeter über dem untersten Ausputzthürchen zur Verwendung zulässig.
g. Rauchröhren von Guß- oder Schmiedeeisen, von gebranntem Thon, oder einem anderen feuersicheren Material, anstatt der oben beschriebenen Schornsteine, dürfen nur gefertigt werden, wenn die Polizeibehörde auf den Grund des Gutachtens der technischen Behörde sie gestattet. Es ist dabei dann aber immer darauf zu sehen, daß sie von gehöriger Stärke sind, daß die einzelnen Theile gut mit einander verbunden werden, daß die Röhren in den Gebälken so ausgewechselt werden, daß das nächste Holz 25 Centimeter von dem Lichten des Rohres absteht und der Zwischenraum mit Back- oder Lehmsteinen ausgerollt oder ausgemauert wird, und daß alles Holzwerk der Wände und des Dachstuhls mindestens 25 Centimeter von solchen Röhren entfernt bleibt. Auch müssen dieselben da, wo sie etwa mit feuerfangenden Gegenständen wegen der Benutzung der Räume, in Berührung kommen könnten, wie z. B. in Dachräumen, durch Mäntel von feuersicherem Material, welche 8 Centimeter von den Röhren abstehen, isolirt werden.
h. Das Mauerwerk der über Dach geführten Rauchröhren ist oben mit Stein- oder Eisenplatten, oder mit Rollschichten von Backsteinen, abzudecken.

      6) Heizkamine (sogenannte französische Kamine) dürfen nie direct auf Holzwerk gesetzt werden. Es sind in dieser Beziehung die in Nr. 2 unter a ertheilten Bestimmungen maßgebend.
      Ueberdies muß in dem Kamine eine eiserne Herdplatte je nach der Construction des Kamins bs 7 Centimeter hoch vom Boden hohl gelegt und diese Höhlung vorn offen gelassen werden, damit sich die Hitze nicht dem Fußboden unmittelbar mittheilen kann.