Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/062

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


       f. Bei Luftdarren sind die Oeffnungen zum Eintritt der kalten Luft mittelst Kapseln, am besten aber mittelst Schiebern verschließbar zu machen, um die Luftzuführung zu dem Darrraum absperren zu können.
g. Die Röhren zur Erwärmung der Darren müssen aus Metall bestehen, gut gedichtet sein und einen solchen Querschnitt haben, daß die Seitenflächen oben scharfkantig (in einem spitzen Winkel) zulaufen, damit nicht Malzkeime darauf liegen bleiben können.
      Die Röhren sind, da wo dieselben an den Heizraum anschließen, mit einem überdeckten Mantel aus Stein auf eine solche Länge zu versehen, als ein Glühendwerden der Metallröhren zu befürchten steht.
h. Wenn die Ausputzöffnungen an den durch die Umfangswände der Darre geführten Erwärmungsröhren außerhalb angebracht werden, so müssen die Röhren an den Enden mit Kapseln gut verschlossen werden.
      Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputzöffnungen versehen, so können diese sowohl an der unteren Fläche als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden. Im letzteren Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechstreifen in möglichst spitzem Winkel dergestalt befestigt werden, daß an hervorragenden Theilen der Thürchen oder Schließen, welche zum Verschließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben können.
      Die Verbindungsstellen der Röhren und Thürchen oder Schieber an den Ausputzöffnungen müssen wohlschließend gemacht sein.
i. Der Boden des unteren Raumes der Darre muß mit einem Lehmschlag und einer doppelten zur Vermeidung durchgehender Fugen sorgfältig im Kreuzverband gelegten Backsteinplättung versehen werden.
k. Wenn nicht, was am zweckmäßigsten ist, die ganze Darre mit einer soliden über Dach gehenden Brandmauer umgeben wird, so ist doch jedenfalls die ganze Darre mit einer wenigstens 12 Centimeter dicken Backsteinmauer zu umgeben. In dieser Mauer, sowie überhaupt in der ganzen Darre darf kein Holz vorkommen.
      Unmittelbar über der Dachfläche muß ein mindestens 25 Centimeter hoher Kranz von Hausteinen angebracht werden.
      Die Decke der Darre muß gewölbt oder in sonstiger Weise feuersicher hergestellt werden.
i. Der Schlot zum Abzug des Dunstes ist aus Backsteinen, oder sonstigem feuersicherem Material, herzustellen und durch eine Klappe oder einen Schieber verschließbar zu machen.