Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Indem wir dieselben hiermit einsenden, beantworten wir zugleich zum Zwecke der Begründung einer kreisamtlichen Entscheidung über die Statthaftigkeit dieses Bauwesens die folgenden Fragen:

       1) Will der Bauende auf sein eigenes oder auf fremdes Eigenthum bauen, und sind in letzterem Falle die Verhandlungen über die Abtretung des Bauplatzes beendigt?

2) Soll das Gebäude an Stelle abgebrannter Gebäulichkeiten aufgeführt werden, und, bejahenden Falls, sollen die frühere Stellung, Bestimmung und Dimensionen beibehalten oder sollen Veränderungen und welche vorgenommen werden?

3) Wird an einer Staatsstraße, Kreisstraße oder Ortsstraße der Bau ausgeführt und wie heißt die Straße oder der Weg?

4) Soll der Bau in die Nähe einer Eisenbahnlinie oder eines Friedhofs zu stehen kommen und, bejahenden Falls, in welcher Entfernung?

5) Liegt ein genehmigter Bauplan für den Ort vor und, bejahenden Falls, auf welche darin bezeichnete Stelle soll der Bau ausgeführt. werden, oder soll der Bau außerhalb des Ortsbauplanes zu stehen kommen?

6) Ist an der betreffenden Stelle die Straßen- und Baufluchtlinie bereits festgestellt und fallen beide zusammen, oder ist in dem Ortsbauplan eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene Baufluchtlinie festgestellt?

7) Kommt der Bau mit den nebenstehenden Gebäuden und der Ortsstraße in eine entsprechende Ebene und nicht etwa auf Erhöhungen, Raine oder in Vertiefungen zu stehen?

       8) Werden an der Straße nicht Thore und Thüren so angebracht, daß sie nach Außen aufgehen?

9) Wohin soll das Wasser aus dem Hof und so weiter ablaufen?