Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/087

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 4.


§ 16.

      Der Pfandleiher hat die ihm Seitens der Behörden oder von Privaten zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigenthümer entfremdete Gegenstände nach der Zeitfolge geordnet mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
      Gehen demselben Seitens der Polizeiverwaltung solche Benachrichtigungen durch Umlaufschreiben zu, so hat er die Kenntnißnahme auf diesem Schreiben mit Beifügung der Zeit zu bescheinigen. Außerdem hat er in den Fällen, in welchen dies von der Polizeibehörde ausdrücklich verlangt wird, den Inhalt solcher Schreiben in ein besonderes Vormerkbuch einzutragen.
      Den Polizeibediensteten sind auf Verlangen die gesammelten Benachrichtigungen und das Vormerkbuch zur Einsicht vorzulegen.

§ 17.

      Werden einem Pfandleiher Gegenstände unter Umständen, welche gegen den Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen, zum Pfand, Kauf, Tausch, zur Aufbewahrung und dergleichen angeboten, so hat derselbe von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu machen und die bezüglichen Gegenstände, wenn thunlich, vorläufig zur Hand zu behalten. Dies gilt namentlich in allen Fällen, in denen das Angebot einen Gegenstand betrifft, dessen Verlust oder Entfremdung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, oder dem Pfandleiher besonders angezeigt worden ist, ebenso in dem Falle, wenn das Angebot durch eine Person geschieht, welche in gleicher Weise als der Entfremdung verdächtig bezeichnet wurde.

§ 18.

      Die Pfandleiher sind verpflichtet, das Polizeipersonal jederzeit in ihre Geschäftsräume einzulassen und demselben die Bücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzulegen.

§ 19.

      Der Trödler (§ 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung und Artikel 375 des Polizeistrafgesetzbuchs) hat ein Buch zu führen, welches nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 eingerichtet und geführt sein muß. Aus demselben muß zu ersehen sein:

       1) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung des Verkäufers;
2) Bezeichnung des Kaufgegenstandes und seiner Bestandtheile;
3) Tag und Preiß des Ankaufs;
4) Tag und Preis der Weiterbegehung.

      Aus den Trödler finden die Bestimmungen des § 9 Absatz 1 und der §§ 16, 17 und 18 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.