Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/100

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


ausgeschlossen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören, und sind die näheren Vorschriften hierüber von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung der Fischerei-Aufsichtsbehörde zu erlassen.
      Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.), sowie vermittelst schwimmender oder im Flußbett oder am User befestigt oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle stattfinden.

§ 10.

      Während der Dauer der wöchentlichen und der jährlichen Schonzeit müssen die nach dem Gesetz vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, noch zulässigen ständigen Fischereivorrichtungen in allen der Schonzeit unterliegenden Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein.

§ 11.

      Die in den Paragraphen 1-9 erlassenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Krebsfang. In der Zeit vom 1. November jedes Jahres bis zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres ist der Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern untersagt.

§ 12.

      Fische und Krebse der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:

Stör (Acipenser sturio) 100 cm
Lachs (Salm, Salmo salar) 50
"
Groß-Maräne (Madne-Maräne, Coregonus maraena) 40
"
Aal (Anguilla vulgaris) 35
"
Zander (Sandart, Lucioperca sandra)
Rapfen (Raapfen, Rapf, Schied, Aspius rapax)
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) 28
"
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump,
Salmo trutta)
Maifisch (Alse, Clupea alosa)
Finte (Clupea finta)
Hecht (Esox lucius) 25
"