Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/103

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


Forstämter in Anspruch nehmen will, deren Functionen bezüglich der Verwaltung der Domanialfischerei durch diese Vorschriften nicht geändert werden.

§ 19.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz, welchem die Wahrnehmung der Fischereiinteressen und der Fischereipolizei in höchster Instanz zusteht, wird die zum Vollzug der Fischereigesetze und der gegenwärtigen Verordnung weiter erforderlichen Bekanntmachungen und Instructionen erlassen.

§ 20.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündigung im Regierungsblatt in Kraft.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegel.

      Darmstadt, den 1. April 1882.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.}} Schleiermacher.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausführung und den Schutz der Fischerei betreffend.

      Die nachstehenden, auf Grund der Art. 15 und 41 des Gesetzes vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, und des § 9 der dazu unter dem 1. d. Mts. erlassenen Allerhöchsten Verordnung getroffenen Anordnungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
      1) In den Flüssen Rhein, Main und Neckar ist während der Dauer der jährlichen Schonzeit vom 10. April bis 9. Juni an drei Tagen in der Woche, nämlich von Montag mit Sonnenuntergang bis Donnerstag mit Sonnenuntergang, der Fischfang gestattet.
      Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen und Stinten wird diese Unterbrechung der Schonzeit auf fünf Tage in der Woche, nämlich auf die Zeit von Sonntag mit Sonnenuntergang bis Freitag mit Sonnenuntergang, erstreckt.
      Der Gebrauch aller ständigen Fangvorrichtungen, aller schwimmenden, sowie der am Ufer oder im Flußbett verankerten oder befestigten Netze oder Reusen bleibt jedoch auch während dieser drei und beziehungsweise fünf Tage untersagt.