Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/122

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 11.


b. In Vormundschafts- und Curatelsachen.

aa. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Für Zustellung einer Ladung zur Verpflichtung als Vormund oder Curator, desgl. für die Zustellung der Erinnerung (Aufforderung) zur Rechnungsstellung oder zur Erstattung des periodischen Rechenschaftsberichts, für Zustellung einer Ladung zur Rechnungsabhör und für Zustellung des Duplikats der abgehörten und abgeschlossenen Rechnung (wobei die gleichzeitig zu bewirkende Zustellung mehrerer Duplikate nur als eine gilt)
20 Pfennig.

bb. In der Provinz Rheinhessen.
1) Für Zustellung einer Ladung zur Verpflichtung als Vormund, Beivormund, Curator oder Beistand, desgl. für Zustellung einer Ladung zur Rechnungsablage
20 Pfennig.
2) Für eine Aufforderung an den Vormund, mit dem Familienrathe zu erscheinen,
20 Pfennig.
3) Für die Ladung von Familienrathsmitgliedern, welche nicht freiwillig erscheinen, je
20 Pfennig.
Die Gebühren unter aa und bb werden nicht erhoben, wenn in Vormundschaften über minderjährige, wahnsinnige, geistes- oder altersschwache, kranke, gebrechliche, taube und stumme Personen das der vormundschaftlichen Verwaltung unterliegende Bruttovermögen unter 1000 Mark 5.svg beträgt.

c. In Nachlaßsachen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Für eine Zustellung oder Behändigung im Parteiinteresse, insbesondere für Zustellung einer Ladung zur Vermögensaufnahme (Inventur) oder zu dem Erbvertheilungstermin oder zur Eröffnung eines Testaments oder für Zustellung- eines Hinterlegungsscheins oder für Ueberbringung eines Auftrags zur Versilberung von Nachlaßgegenständen an das Ortsgericht je
20 Pfennig.

d. In sonstigen Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
Für eine Zustellung oder Behändigung im Parteiinteresse, insbesondere für die Rückgabe der zur Mutation übergebenen Urkunde, wenn die Abholung derselben durch den Notar oder Betheiligten verzögert wird,
20 Pfennig,
wobei, wenn in einer und derselben Rechtsangelegenheit einem und demselben Notar oder Betheiligten mehrere Urkunden gleichzeitig zurückzugeben sind, die Gebühr nur einmal geschuldet wird.