Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/136

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 15.


      Auf die Steuerleute, welche die Personen-Dampfboote gewöhnlich führen, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

§ 9.

      Bevor ein Steuermann die Führung eines Schiffes oder Floßes übernimmt, hat er sich zu verlässigen, ob die Bemannung ausreichend und die nöthigen Fahrgeräthschaften in guter Ordnung sind.
      Fehlt es hieran, so soll er die Abfahrt verhindern und seinen Dienst verweigern.
      Während der Fahrt muß der Steuermann auf alle Umstände, die auf den Gang des Schiffes oder Floßes Einfluß haben können, seine ganze Aufmerksamkeit richten.
      Bevor das Schiff oder Floß an dem Bestimmungsorte oder in dem Hafen, in welchem die Steuerleute gewechselt werden, angelangt ist, darf der Steuermann dasselbe nicht verlassen. Bei einer in Folge dieser Bestimmung nothwendig werdenden Uebernachtung auf dem Schiffe oder Floße hat der Schiffer oder Flößer ihm eine geeignete Schlafstelle anzuweisen.

§ 10.

      Auf Verlangen des Schiffers oder Floßführers hat der Steuermann alle auf die Stellung, Richtung und den Gang des Schiffes oder Floßes bezüglichen Anordnungen allein zu treffen, und untersteht ihm alsdann die gesammte Schiffs- und Floßmannschaft, sowie bei der Bergfahrt auch der Führer der Halfterpferde.
      Bei ungewöhnlichen Vorkommnissen und im Augenblick der Gefahr hat der Steuermann mit dem Schiffs- oder Floßführer sich zwar zu besprechen, die Befehle zum Vollzug der etwa gemeinschaftlich beschlossenen Maßregeln aber allein zu geben.

§ 11.

      Im Frühjahr vor dem Wiederbeginn der Schifffahrt, sowie unmittelbar nach jedem ungewöhnlich hohen Wasserstande sind die Steuerleute gehalten, ihre Stromstrecke zu befahren, das Strombett und den Fahrweg zu untersuchen und die Leinpfade zu besichtigen, um die etwa stattgehabten Veränderungen genau kennen zu lernen.
      Daß sie dieser Pflicht Genüge geleistet haben, müssen sie dem Großherzoglichen Hafencommissär zu Mainz auf Anfordern nachweisen und die in dem Strombette entdeckten neuen Hindernisse, sowie die etwaigen Beschädigungen an den Leinpfaden diesem Beamten anzeigen.
      Ein Anspruch auf Vergütung für diese Besichtigungen steht den Steuerleuten nicht zu.

§ 12.

      Das Steuermannspatent kann von dem Provinzialausschuß der Provinz Rheinhessen nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 98, 2. i und 112 des Gesetzes vom 12. Juli 1874,