Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/138

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 15.


§ 16.

      Bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten oder bei etwaigen durch Verschulden oder grobe Nachlässigkeit eines Steuermanns eingetretenen Unfällen ist das in § 12 vorgesehene Verfahren einzuleiten.

§ 17.

      Gegenwärtiges Regulativ tritt am 1. October 1882 in Kraft.

      Darmstadt, den 5. August 1882.

Großherzogliches Staatsministerium.
In Vertretung:
v. Werner.
Dr. Breidert.