Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/155

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


nicht mehr zu beziehen. Der Vorstand der Commission stellt alsbald nach Beendigung des Geschäfts das Kostenverzeichniß auf, veranlaßt die Auszahlung der Gebühren und den Ersatz etwaiger Auslagen an die Forderungsberechtigten und zieht den gegen die hinterlegte Summe (§ 5) sich etwa ergebenden Mehrbetrag von dem Eigenthümer oder Führer des Schiffes ein, bezw. ordnet die Rückvergütung eines etwaigen Minderbetrags an.
      Die Aushändigung des Schiffsattestes an den Eigenthümer oder Führer des Schiffes kann bis nach erfolgter Entrichtung der Untersuchungskosten verweigert werden. Auch im Falle der Einstellung der Untersuchung (§ 15. Abs. 2) hat der Eigenthümer, bezw. Führer des Schiffes für die entstandenen Kosten aufzukommen.
§ 18.
      Dem Eigenthümer, dem Führer und jedem Befrachter des betreffenden Schiffes, sowie den Vertretern der Transportversicherungs-Gesellschaften und dem zuständigen Rheinschifffahrts-Inspector ist die Einsicht der Untersuchungsprotocolle (§ 14], der Duplicate der Schiffsatteste und des von dem Vorstand der Commission zu führenden Journals, wie auch die Fertigung von Abschriften dieser Actenstücke jederzeit in den üblichen Geschäftsstunden gestattet.
Gestattung der
Einsicht der
Protocolle und
der Schiffs-
atteste.
§ 19.
      Die Verordnung vom 21. Mai 1838, die Untersuchung der Segelschiffe für den 2. Rheinbezirk betreffend, ist aufgehoben.
§ 20.
      Gegenwärtiges Regulativ tritt am 1. October 1882 in Kraft.

      Darmstadt, den 7. September 1882.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Dr. Breidert.