Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/168

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


§ 14.
      Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualification für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
      Behufs Feststellung der körperlichen Qualification haben die Militärbehörden auf Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
      Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen besondere Prüfungen [Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
      Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
      Für "qualificirt" befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
§ 15.

Anlage F.
      Ueber die Bewerbungen um noch nicht vacante Stellen legen die Anstellungsbehörden Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualification noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens derselben erfolgen.
      Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre Meldung jährlich zum 1. December zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich welcher eine solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung wieder eingetragen werden.
§ 16.
Anlage G.       Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der Vacanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste ("Vacanzenliste") bekannt gemacht.
      Die Herausgabe der Vacanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium.
      Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde - Vermittelungsbehörde - welcher zu diesem Zweck seitens der Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage G zuzusenden sind.
§ 17.
      Ist innerhalb einer Frist von 5 Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand.
§ 18.
      Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei Einberufungen für den Dienst einen Bundesstaates kann den diesem Staate angehörigen oder aus dem Contingente desselben hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.