Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/171

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Andernfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienst noch nicht, angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.

§ 26.

      Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
      Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen.

§ 27.

      Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den im § 26 bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
      Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.

§ 28.

      Erfolgt das Auescheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies gleichfalls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.

§ 29.

      Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins findet in diesem Falle nicht statt.

§ 30.

      Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt.

§ 31.

      Vorstehende Grundsätze treten mit dem 1. October 1862, für Elsaß-Lothringen mit dem 1. October 1884 in Kraft.