Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 23.


       Die Vergütung beträgt:
      für allgemeine Kosten 130 Mark 5.svg,
      für Transportkosten pro Kilometer 1 Mark 5.svg 50 Pfennig 5.svg
b. für unverheirathete Lehrer und für Lehrer, welche verheirathet waren, aber keine Kinder haben, in dem Ersatz der nachgewiesenen Auslagen oder, falls diese höher sind als die Hälfte der nach a. zu bemessenden Vergütung, in dem Betrag der Hälfte dieser Vergütung.
§ 3.

      Hat der versetzte Lehrer für die Zeit, für welche er am Ort des Aufzugs Miethzins erlegen muß, auch solchen am Ort des Abzugs noch fortzuentrichten, so kann demselben der letztere auf desfallsigen Nachweis für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zurückvergütet werden, sofern nicht durch Aftermiethe Schadloshaltung zu erlangen ist.
      Hat der Lehrer im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben unter gleicher Voraussetzung eine Entschädigung höchstens bis zum vierteljährigen Betrage des ortsüblichen Miethzinses der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden, welche jedoch den vierteljährigen Betrag der gesetzlichen oder reglementmäßigen Miethentschädigung nicht übersteigen darf.
      Ist dem betreffenden Lehrer seine bevorstehende Versetzung unter Angabe des Termins des Eintritts ihrer Wirksamkeit amtlich mitgetheilt worden, so ist die zwischen diese Mittheilung und den Eintritt der Versetzung fallende Zeit an dem Zeitraum von drei Monaten in Abzug zu bringen.

§ 4.

      Eine Vergütung für Umzugskosten findet nicht statt:

       a. bei der ersten Anstellung,
b. wenn die Versetzung auf freiwilliges Ansuchen erfolgt,
c. wenn die Versetzung zur Strafe verfügt und dabei der Ersatz der Umzugskosten ausdrücklich abgesprochen wird.
§ 5.

      Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten Straßenverbindung zu Grund zu legen. Bruchtheile von Kilometern werden als voll gerechnet.

§ 6.

      Wird ein im Ruhestand befindlicher Lehrer in den activen Schuldienst zurückberufen, so gilt als Ort des Abzugs der Wohnsitz des Pensionärs.
      Befindet sich dieser Wohnsitz außerhalb des Großherzogthums und ist derselbe vom Ort der Anstellung entfernter als der letzte inländische Wohnsitz, so ist dieser letztere für die Umzugskosten maßgebend.