Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 27.



3) mit der Erhebung der Abgabe {{Sperrschrift |für Lotterieloose und Ausweise über Spieleinlagen (Nr. 5 des Tarifs):
a. das Hauptsteueramt Darmstadt für die Provinz Starkenburg,
b. das Hauptsteueramt Gießen für die Provinz Oberhessen,
c. das Hauptsteueramt Mainz für die Provinz Rheinhessen.
II. Zu I 2 wird bemerkt, daß bei den Hauptsteuerämtern der Verkauf von neuen Stempelmarken, von gestempelten und ungestempelten Schlußnotenformularen, sowie die Abstempelung der letzteren von heute an erfolgt
III. Nach Lit. A. Nr 31 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths vom 15. September l. J. zu dem abgeänderten Reichsstempelabgabengesetz verlieren die bisherigen gestempelten Formulare zu Schlußnoten und die bisherigen Reichsstempelmarken vom 1. October 1885 ab ihre Gültigkeit; es ist mithin die weitere Verwendung derselben einer Nichtverwendung gleich zu achten. Für die dann noch im Besitz der Steuerpflichtigen sich befindenden Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken der bisherigen Art wird die dafür entrichtete Stempelabgabe auf Anweisung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen baar erstattet. Der Antrag auf Erstattung dieser Abgaben ist bis spätestens zum 31. März 1886 bei einem der Großh. Hauptsteuerämter
(siehe I 2 oben) unters Einreichung der unverwendbar gewordenen Formulare und Marken zu stellen. Wird die Erstattung erst nach diesem Termine beantragt, so erfolgt dieselbe nur dann, wenn die rechtzeitige Beantragung nicht thunlich gewesen oder aus entschuldbarem Versehen versäumt worden ist. Sind die Stempelzeichen oder die Formulare nicht unversehrt, so erfolgt die Erstattung der Abgabe nur dann, wenn von denselben noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, dem gegenüber durch die Steuererstattung das fiscalische Interesse gefährdet erscheint.
IV. Der Umtausch von Reichsstempelmarken und amtlich gestempelten Formularen gegen gestempelte Formulare oder Marken zu anderen Steuerbeträgen (Nr. 27b der Ausführungsvorschriften A) erfolgt ebenfalls bei den unter I 2 bezeichneten Steuerstellen.
V. Anmeldungsformulare (behufs Abstempelung von Werthpapieren, I 1 oben) werden von allen unter I. bezeichneten Steuerstellen verabfolgt.
VI. Die Bekanntmachung vom 20. August 1881 ist außer Kraft gesetzt.
Darmstadt, den 28. September 1885.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Poseiner.