Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/156

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 29.



Artikel VIII.

      Die gemeinschaftliche Verwaltung der stehenden Brücke wird, ohne daß hierdurch der Brückengemeinschaft besondere Kosten erwachsen, von der Königlich Preußischen Regierung dem Haupt-Steuer-Amts-Dirigenten und dem Staatsbaubeamten in Hanau, von der Großherzoglichen Regierung dem Haupt-Steuer-Amte beziehungsweise dessen Vorstande und dem Kreisbauamte zu Offenbach übertragen werden.
      Auch soll jeder der beiden Regierungen freigestellt bleiben, die Brücke durch besondere technische Kommissäre untersuchen zu lassen.

Artikel IX.

      Die zum Schutze der Brücke und zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs auf derselben dienenden polizeilichen Maßnahmen sind von den zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden kontrahirenden Regierungen nach vorheriger Verständigung zu treffen.

Artikel X.

      Die beiden Regierungen erklären sich darin einverstanden, daß, falls bis zur Uebergabe der stehenden Brücke an den öffentlichen Verkehr die Schiffbrücke nicht sollte in benutzbarem Zustande erhalten werden können, interimistisch durch eine Fähreinrichtung Aushülfe zu schaffen sein wird.
      Sobald die stehende Brücke dem Verkehr übergeben worden ist, sollen die Mobilien und Immobilien der Schiffbrücke zur Veräußerung gebracht werden.
      Auch sollen mit diesem Zeitpunkte das besoldete Personal der Schiffbrücke mit alleiniger Ausnahme des Erhebers entlassen beziehungsweise, soweit erforderlich, in den Pensionsstand versetzt, die Brückenwärter-Wittwenkasse aufgelöst und die Pensionen des in den Pensionsstand übertretenden Wärter-Personals, sowie die Wittwen-Pensionen, auf welche die Hinterbliebenen des Wärter-Personals Anspruch besitzen, aus den Erträgnissen der stehenden Brücke bestritten werden.

Artikel XI.

      Diese Uebereinkunft soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Berlin bewirkt werden.
      Dessen zur Urkund ist diese Uebereinkunft zweifach ausgefertigt, von den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
      So geschehen und vollzogen
      Berlin, den 2. Juli 1885.

                  (L. S.)

gez. Neidhardt.

                  (L. S.)

gez. Graf Bismarck.