Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B018

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Beilage Nr. 3.



            Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirer-Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu erklären.
      Gemäß § 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
      Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum

2. März d. J. einschließlich

festgesetzt.
      Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
      Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung aus den nachstehend abgedruckten § 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular hingewiesen.

      Berlin, 11. Februar 1885.

Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes.

      Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
      Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
      Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
      Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs- Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auszustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
      Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.