Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/201

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[200]
Nächste Seite>>>
[202]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 29.

Darmstadt, den 30. September 1887


Bekanntmachung, die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 betreffend.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 betreffend.

Vom 28. September 1887.



      Zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni l. J., die Besteuerung des Branntweins betreffend (Reichsgesetzblatt Nr. 21), sind vom Bundesrath des Deutschen Reichs Ausführungsbestimmungen bezüglich der Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein (Branntwein-Nachsteuer-Regulativ) erlassen worden, welche nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
      Zugleich werden als Steuerhebestellen, welche die in den Ausführungsvorschriften bezeichneten Funktionen auszuüben haben, die Hauptsteuerämter, das Steueramt Bensheim, das Salzsteueramt Wimpfen und die Ortseinnehmereien bestimmt, und wird darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Beitreibung der rückständigen Nachsteuerbeträge die Bestimmungen der Steuerexekutionsordnung vom 2. März 1820 zur Anwendung zu gelangen haben.
      Darmstadt, den 28. September 1887.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung:
Dr. Draudt.
Kramer.