Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 1556 1557

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Feststellung der Handlungen auf dem Meierhof, vermutlich von 1556/1557.

Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936

Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.

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Zum Gedenken (auf Anweisung) des Herrn Propsten und Cantzler meiner gnädigen Fraue von Hervorden und zur Feststellung der Handlungen auf dem Meierhof zu Hiddenhausen, von mir aufgeschrieben:

Erstlich hat die Hochwohlgeborene, meine gnädige Fraue Abtissin (Anna II. von Limburg, Amtszeit von 1524-1565) von Hervorden den Meierhof zu Hiddenhausen in der Grafschaft Ravensberg, in deren Vogtei Enger belegen und den Meier mit Weib und Kindern, nach der Art und Weise Ihro Hochfürstlichen Gnaden Durchlaucht als eigenbehörig mit der Hofstätte, den Ackern, den Ländereien und den Wiesen bewiesen (der Schreiber hatte wohl festgestellt, das alles zur Fürstabtei Herford gehörte und auch deren Eigentum war). Der Meierhof zu Hiddenhausen hat auch mehr an diesen allen, wie die anderen Höfe es besitzen oder jemals besessen haben. Deswegen konnte der Meier mit Bewilligung meiner Hochfürstlichen Durchlaucht auch viele Äcker und Ländereien an andere verpachten, davon er jährlich von diesen Pächtern Korn oder anderes geliefert bekam. Derselbige Meier hatte mit Bewilligung meiner Hochfürstlichen Durchlaucht, die Ländereien des Meierhofes gegen Lieferung von Roggen, Gerste, Hafer und anderes vergeben, durch Gunst oder Geschenke der Pächter dahin geraten, daß der Meier etliche Dienste, welche er der Abtei schuldig geworden war, gegen Zahlung von zehn Goldgulden jährlich an die Abtei sich erledigen konnte.

So nun der Meier in Gott selig verstorben und der Meierhof zu Hiddenhausen meiner gnädigen Fraue anheim gefallen und da des Meiers Sohn nach Gebrauch der Landart (Sitte) den Hof für sich wieder begehrt, des meine gnädige Fraue, Ihre Hochwürden auch willig ihm nach gebräuchlicher Weise zukommen lassen wolle, aber mit dem Bescheide, daß er die alte Kornrente nach Möglichkeit sollte jährlich entrichten, welcher dieser auch als willig befunden. Dagegen aber vermeinte der junge Meier, bei der Landpacht von zehn Goldgulden (das war wohl die Zahlung jährlich an die Abtei Herford, für die verpachteten Ländereien an Dritte, welche der Meier zahlen musste) verbleiben zu wollen, unangesehen davon, daß er mehr von den ausgethanen Äckern einnähme, als er mit zehn Goldgulden jährlich meiner gnädigen Fraue gäbe.

So nun meine gnädige Fraue, ihre Hochfürstlich Durchlaucht aber mit voller Bedacht (Überlegung) wolle den ankommenden (neuen) Meier beim Vermögen der Güter (Ländereien) des Meierhofes zu beschweren und diese neu berechnen zu lassen und alles was er sonst noch einnähme, von Ihrer Gnaden hochweisen Räthen lassen besehen und nach Befindung derer und nach Vermeidung der alten Pachtbücher neu feststellen zu lassen. So soll es zu höheren Pensionen (Zahlungen) an Roggen, Gerste, Hafer und anderem kommen, welche meiner gnädigen Fürstin und Herrin, ihrer fürstlichen Gnaden hochweisen Räthe nach neuen Erkenntnissen festgelegt haben.

Seine zustehenden, von ihm auszuführenden Dienste soll der junge Meier nach einem neuen Plan, derweil innerhalb von fünf Tagen erledigen und von ihm nicht mehr als sechs Tage verschoben werden können (von einer Abstandszahlung von zehn Goldgulden, jährlich, welche sein Vater zahlen und sich daher der Dienste gegen Geld entledigen konnte, ist nicht mehr die Rede).

Hierzu soll sich des Meiers Sohne, welcher erblich nach üblichem Gebrauch den Meierhof übernehmen will, voll und ganz bekennen. Ferner soll er der bisher angefangenen Gewalt gegen seine Geschwister (vielleicht wollte ein Bruder oder Schwager den Meierhof auch gerne übernehmen), entsagen und diese nicht beschweren (Streitereien mit ihnen machen), ansonsten würde Ihre Hochfürstlichen Durchlaucht im versagen (er würde den Meierhof nicht bekommen).