Waldhüter

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Berufsbezeichnung

Bedeutung: hütet oder hegt den Wald, auch Waldheger
poln.: gajowy / altpoln.: borowy / altruss.: лњснóй стóрожъ, лњсовщикъ / russ.: лесник / ukr.: лiсник

Im Großherzogtum Baden mussten Waldhüter ab 1834 nicht nur volljährig (damals 21?) und von gutem Ruf sein, sondern auch lesen und schreiben können. Sie waren unbewaffnet, so sie nicht auch Jagdrecht hatten. Sie dienten der Verhinderung von Forstfrevel, der hauptsächlich durch die Entwendung von Waldprodukten und das Weiden von Tieren verursacht wurde.

Literatur

  • Großherzoglich Badisches Staats= und Regierungs=Blatt, 14. Januar 1834, Dritter Theil: Von Forstfreveln, Zweite Abtheilung: Verfahren zur Abwendung und Bestrafung der Forstfreveln, Digitalisat
  • Adolf Bauer (Hrsg.): Fink's Real=Repetorium der Großherzoglich Badischen Gesetzgebung und Verfassung. Zweiter Band. Die Jahre 1834–1844, J. Bensheimer, Mannheim 1845, S. 651, Digitalisat