Westfälische Frei- und Femgerichte/04

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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Lande bestanden die alten Volksgerichte, die, wie schon erwähnt, der Kaiser bestehen ließ. Zu Vorsitzenden derselben ernannte er aber , statt der bis dahin vom Volke gewählten Richter, die Grafen.2) So brachte er das wichtige Amt an Männer, die ihm zu Dank verpflichtet und treu ergeben waren. Außer den Vorsitzenden waren noch andere Personen bei den Gerichten thätig, die Beisitzer, Schöffen genannt. Diese blieben ebenfalls; die Wahl derselben erfolgte anfangs auch noch, wie vordem, durch das Volk; den Sendboten des Kaisers3) wurde jedoch die Bestätigung vorbehalten. Später erfolgte die Annahme der Schöffen durch die Gerichte (d. h. die Richter und die schon aufgenommenen Schöffen). Herkömmlich lag den Schöffen nur ob, an den Gerichtstagen das Recht zu weisen (§ 14 unten). Wigand sagt darüber a. a. O. S. 455: „Die Schöffen bildeten ein Collegium, einen Ausschuß, der vorzugsweise das Recht zu weisen, den Richter in seinem Amte zu unterstützen, die Vermittelung mit der Gemeinde zu bewirken, im gebotenen Gericht vor allen Anderen Aushülfe zu leisten und die Urtheile zu vollstrecken hatten.“

– Karl der Große verpflichtete sie außerdem, wegen Verbrechen, die zu ihrer Kunde kamen, Klage zu erheben, auch wenn auf Todesstrafen erkannt war, solche zu vollstrecken. (Wigand a. a. O. S. 284 und 450). Sie mußten sich dabei gegenseitig unterstützen, daher leicht erkennen können. Ob die Zeichen und Worte, (§ 9 unten) wodurch dies geschah vom Kaiser oder den Sendboten vorgeschrieben worden, oder ob sie solche unter sich vereinbart haben, ist unbekannt. Doch möchte Ersteres, weil die Zeichen sich Jahrhunderte hindurch unverändert erhielten, anzunehmen sein.