Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 125

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Edle (Freie), liberi und Liten, gewesen sein.[1] Die außerhalb der Volksgemeinschaft stehenden Sklaven blieben wohl meist auf ihren mansi serviles sitzen. Der Grundbesitz dieser Verbannten und auch der im Krieg völlig ausgerotteten Familien wurde vom König konfisziert, und so entstand das große Reichsgut in Sachsen, das die späteren Urkunden so häufig erwähnen.[2]

Dieses Reichsgut behielt der König nur zum Teil für sich. Er gab es als Amtsgut an die von ihm zu Grafen bestellten fränkischen und sächsischen Großen, er verlieh es als beneficium an seine Getreuen, er stattete mit ihm in der freigebigsten Weise die neugestifteten Bistümer und Klöster aus, die das unterworfene Volk zum Christentum bekehren sollten.

So gingen infolge der Eroberung eine Masse kleiner Grundherren nobiles unter, deren Güter später die Bestandteile großer fiskalischer, adeliger und geistlicher Grundherrschaften bildeten.

Allerdings wurden bei der Eroberung nicht nur den nobiles ihre kleinen Grundherrschaften, sondern auch den liberi und Liten ihre Hufen abgenommen. Aber die Konfiskation eines Frilings- oder Litengutes hatte keine für die soziale Verfassung in Betracht kommende Folge. Auf die leergewordene Hufe wurde ein anderer Lite oder Friling oder auch ein Sklave gesetzt. Eine Verschiebung der Grundbesitzverhältnisse trat dadurch, daß Freien- und Litenhufen als solche eingezogen wurden, nicht ein.

Wo aber Frilings- und Litenhufen nur als Bestandteile einer Edelingsgrundherrschaft der Konfiskation unterlagen, blieb der einzelne Friling oder Lite von dem ganzen Vorgang zunächst völlig unberührt. An die Stelle eines sächsischen Grundherrn trat ein fränkischer, ein königlicher Beamter, später eine Kirche oder ein Graf, eine Thatsache, die für unsere Betrachtung völlig unerheblich ist.[3]

Aber nicht nur die kriegerischen Ereignisse der Eroberung, sondern auch ihre friedlichen Folgen bewirkten die Bildung und Vergrößerung vorzugsweise der geistlichen Großgrundherrschaften. Wie der König aus seiner Kriegsbeute, so schenkten auch die neubekehrten sächsischen nobiles und die zu großem Reichtum gelangten eingewanderten Franken Bestandteile ihres Vermögens an Kirchen und Klöster.

Die Objekte dieser Schenkungen bildeten meist einzelne Hufen mit zugehörigen Laten oder Sklaven. Nicht selten wurden auch Grundstücke und Hufen ohne Bebauer übertragen. Ganze Villikationen erscheinen in den Traditionsregistern der Karolingerzeit nur vereinzelt. Schon häufiger werden sie in den Urkunden, die uns die Schenkungen der Könige und der Großen überliefert haben, erwähnt. Aber nach dem Muster der königlichen Domänen fisci begannen Kirchen und Große ihre Grundherrschaft zu organisieren. Mit der Großgrundherrschaft breitete sich auch ihre Organisationsform, die Villikation, über das Land aus. Diese Entwickelung


  1. Siehe S.124* Anm.2.
  2. Vgl. Waitz, Verfassungsgeschichte, S.139-141.
  3. Vgl. Lex Saxonum, Kap.64.