Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 41

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Conrad Vöttiger hat im Winterfeld . . 11^/2 Morgen,

„ „ „ „ Sommerfeld . . 10^4

„ „ Brachfeld. . . 8«/. „

10V4 Morgen Wiesen; 31 Morgen.

Conrad Schüsler hat in ähnlicher Verteilung 30 Morgen Ackerland und 10V4 Morgen Wiesen.


Echte. (Adeliges Gericht Oldershausen.)

In diesem Dorf und Feldmark besitzt der König einen Ackerhof mit einer Baustelle und 68 Morgen inkl. Wiesen äominio ^»Isna. Das adelige Gericht will sich zwar die Gutsherrschaft über das Gut anmaßen und die an das Amt gehenden Pachtfrüchte als einen Erbenzins kon-siderieren, aber das Amtssaalbuch äe 1670 bezeugt die Gutsherrschaft des Amts, und der zeitige Pächter giebt zu, daß die Gutsherrschaft dem König zustehe, daß er und seine Vorfahren alle sechs Jahre einen neuen Kontrakt extrahiert, und daß die v. Oldershausen nur einen zweitägigen Spanndienst in der Woche zu fordern haben. Die Gebäude auf der Baustelle gehören dem Pächter. 61 Morgen sind Ackerland, 7 Morgen Wiesen. Nach dem Saalbuch äs 1670 müssen bei diesen Stellen 70 volle Morgen sein. Da die Ländereien noch Ende des 80jährigen Krieges bis 1657 von den Einwohnern geteilt unterm Pfluge gehalten wurd/, so mögen damals diese 2 Murgen verloren gegangen sein.

Auf dem Hofe haften:

2 Tage Herrendienst an das Gericht Oldershausen,

6 Tage Burgfesten an das Amt Westerhof,

6 Mltr. Korn und 6 Mltr. Hafer an das Amt Osterode.


Lasfelde. (Amt Osterode.)

Nach dem hiesigen Amtssaalbuch ä« 1670 haben in diesem Dorf dem Landesherrn 4 ganze Meierhöfe und Baustellen, jeder von 3 Hufen Landes, zugestanden.

In den damaligen langwierigen deutschen Kriegen aber ist denen damaligen Meiers nicht möglich gewesen, diese Höfe, sowohl wegen Mangel der Pferde als anderer dazu erforderlicher Mittel, allein zu kultivieren, auch die Baustelle zu dem vierten Meierhofe schon 1670 nicht ausfindig zu machen gewesen, und haben daher solche geteilct und hufenweise an andere Einwohner daselbst vermeiert werden müssen. Nach dem Saalbuch stehen die Baustellen und Gärten dem Amt zu, und falls der eine oder andere Meier nicht bleiben kann oder will, so müssen ihnen die Gebäude auf vorhergehende unparteiische Astimation von dem Amte vergütet und von dem antretenden Meier bezahlt werden.

Es finden sich in der Amtsregistratur keine Pachtbriefe und sind die Höfe seit 1656 in derselben Familie gewesen. Es werden für die