Franconia Sacra - Geschichte und Beschreibung des Bisthums Würzburg/005

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Franconia Sacra - Geschichte und Beschreibung des Bisthums Würzburg
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[004]
Nächste Seite>>>
[006]
Franconia Sacra.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Landkapitel Lengfurt: Allgemeines.

Billingshaushen, Himmelstadt, Zellingen, Uettingen, Remlingen, Holzkirchen, Dertingen, Helmstadt im Waldsassengau, der somit das vom Mainbogen Würzburg-Wertheim umschlossene Gebiet umfaßte.


§ 3.

Politische Verhältnisse des Waldsassengaues.

Obgleich König Karlmann dem neugegründeten Bisthum Wirzburg das Zehntrecht im Waldsassengau und in den übrigen Gauen des Bisthumssprengels schenkte, so war der politische Verband der Gaue zum Bischofe doch noch ein loser, da zu dieser Zeit in ganz Deutschland die Gaufrafschaft eine wesentliche Einrichtung war, weshalb man diese ältere Verfassung die Gauverfassung im Gegensatz zur Landeshoheit der späteren Zeit nennt.[1] Das Gaugrafenamt hatte aber hauptsächlich die Gerichtsbarkeit zum Gegenstande seiner Thätigkeit, daneben auch das Aufgebot die Rüstung und Führung des Reichsbeitrages (Contingentes) unter dem Banner des Herzogs oder in Ostfranken, welches nach dem Aussterben der ostfränkischen Herzoge keinen eigenen Herzog mehr hatte, unmittelbar unter dem Könige. Der Graf saß dem gewöhnlichen Gaugerichte, das im Jahre dreimal gehalten wurde, vor und sprach unter Königsbann über alle Verbrechen. Von ihm ging die Berufung nur an den König. [2] Diese rein weltliche Funktion konnte schon aus rein kirchenrechtlichen Bedenken einem Bischof nicht übertragen werden. Ja nach der im Karolingerreich geltenden Diözesanverfassung mußte jeder Bischof einen Burggrafen haben, welcher kraft eigener Zuständigkeit alle weltlichen Angelegenheiten des Bisthums, namentlich die Criminaljustiz, zu versehen hatte. So bestimmte die vom hl. Bonifatius am 21. April 742 auf der Salzburg abgehaltenen Provinzialsynode, daß jeder Bischof den canones gemäß mit Beihülfe des Grafen, der ein Vertheidiger seiner Kirche ist (adjuvante gravione, qui defensor ecclesiae ejus est), Sorge trage, damit das Volk Gottes nicht mehr den heidnischen Gebräuchen huldige u.s.w.[3] Die vor Errichtung des Bisthums Wirzburg bestehende Gauverfassung wurde nun damals nicht geändert, sondern nach wie vor übten die den Königen aufgestellten Grafen die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit aus. Nur das Zehntrecht, welches bisher die Könige bezw. die ostfränkischen Herzoge als königliches Lehen besaßen, wurde zur Dotation des Bisthums übergeben. Auf Grund dieses Zehntrechtes schenkte Bischof Wolfger bei dem am 27. März 815 zu Retzbach mit dem Abte Ragnarius von Fulda abgeschlossenen Vergleiche verschiedenen der Abtei Fulda annexen Kirchen sein Zehntrecht in einigen Orten seines Bisthums (de decimatione sua).[4]

  1. Stein, Geschichte Frankens I. 41.
  2. Aschbach, Geschichte der Grafen von Wertheim I. 13.
  3. Epistolae s. Bonifatii ed. Würdtwein. S123.
  4. Dronke, cod. dipl. Nr. 323 S. 156. - Eckhard, Fr. or. II. 121.