Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 4.


II. Bestimmungen über Verpachtung und Verladung explosiver Stoffe.
§ 5.

      Explosive Stoffe sind in hölzernen Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
      Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden.
      Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden.
      Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
      Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit- und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
      Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 pCt. Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
      Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift: "Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein.
      Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 kg, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen enthaltenden Behälter 75 kg, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 kg nicht übersteigen.

§ 6.

      Bei dem Verpacken, dem Ein- und Ausladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
      Das Ein- und Ausladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.

§ 7.

      Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
      Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Ein- oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
      Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.

§ 8.

      Die explosiven Stoffe müssen auf dem Fahrzeuge in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen (§ 3) möglichst weit vom Kesselraum entfernt sein muß, unter Deck fest verstaut verladen werden.