Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/050

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[049]
Nächste Seite>>>
[051]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


einschlägigen Justizbeamten, gegen Bescheinigung mittheilen. Dieser ist, nach vorheriger allenfallsiger Rücksprache mit den Ortsvorständen, jedoch auf seine eigene Verantwortung ermächtigt, diejenigen Debenten von der Auspfändung zu befreien, und in der Liste zu bemerken, welche für den Augenblick wirklich zahlungsunfähig sind, und keine solche Execution-Objecte besitzen, welche nach den bestehenden Gesetzen der Auspfändung unterliegen, bei welchen also die Auspfändung ihren Zweck verfehlen würde. Er hat aber bei schwerer Verantwortung, und unnachsichtlicher Strafe, die empfangene Liste, längstens binnen 8 Tagen, mit seiner Unterschrift und seinen Bemerkungen hinsichtlich der inexigibelen Posten versehen, an den Renteibeamten zurück zu schicken, welcher sie sofort dem Auspfändungspersonal zur Vollziehung behändigt. Der Justizbeamte hat zugleich bei Zurückgabe der Liste, nach Billigkeit, zu bestimmen, und auf der Liste zu bemerken, wie viel das Auspfändungs-Personal von jedem einzelnen Debenten an Gebühren beziehen soll.

§. 5.

Wo es an dem nöthigen Auspfändungspersonal fehlt, hat der Justizbeamte, auf Ersuchen des Renteibeamten, hierzu geeignete Leute zu beauftragen, welchen der Renteibeamte die erforderliche Instruction ertheilt.

§. 6.

Die Auspfändungen dürfen nur bei Tage, nur in Beyseyn des Schuldners oder seiner Ehefrau, und nur bei anscheinend vorsätzlicher Entfernung des Schuldners, in seiner Abwesenheit, und stets nur in Gegenwart des Ortsvorstehers, oder einer Ortsvorstandsperson vollzogen werden. Wenn der Schuldner ein hinreichendes schickliches Pfand anbietet, so ist solches vorzugsweise zu nehmen; gegenfalls ist hierunter die bereits vorgeschriebene Ordnung zu beobachten.

§. 7.

Weigert sich der Ortsschultheiß, oder die von dem Renteibeamten designirte Ortsvorstandsperson, bei der Auspfändung zu assistiren, so soll diese Auspfändung so lange gegen den Ortsschultheiß, oder die betreffende Ortsvorstandsperson selbst, vollzogen werden, bis die sämmtlichen Rückstände bezahlt sind, auf welche von denselben die Theilnahme an der Auspfändung verweigert wurde.

§. 8.

Wer sich dem Vollzug einer Auspfändung thätlich widersetzt, soll von der nächsten competenten Gerichts- oder Polizey-Behörde, auf Anzeige des Executanten und Zeugniß des anwesenden Ortsvorstandes, oder auf vorherige summarische Untersuchung, sogleich gefänglich eingezogen, in den Hauptort der Provinz abgeliefert, und wenn er, nach weiterer Untersuchung von Seiten des betreffenden Hofgerichts, schuldig befunden wird, zu einer Zuchthausstrafe von wenigstens 6 Monaten verurtheilt werden.