Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/051

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[050]
Nächste Seite>>>
[052]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


§. 9.

Gleiches Verfahren soll, auf vorgängige summarische Untersuchung von der nächsten Gerichts- oder Polizeybehörde, gegen diejenigen, ohne Unterschied des Standes, statt finden, welche sich beigehen lassen, die Unterthanen, durch Rath oder Aufmunterung, zur gänzlichen oder theilweisen Verweigerung der Abgaben zu verleiten. Ihre Strafe soll, insofern nicht der Erfolg ihrer Rathschläge eine Erhöhung derselben nothwendig macht, ebenfalls in 6 monatlichem Zuchthausarrest bestehen, und darüber, nach vorheriger weiterer Untersuchung, von den Großherzoglichen Hofgerichten erkannt werden.

§. 10.

Sollten wider Erwarten ganze Ortschaften oder Aemter, sich den gesetzlichen Auspfändungen zu widerselzen versuchen, so sollen dieselben durch militärische Execution zur Erfüllung ihrer Unterthanenpflichten zurückgeführt werden. In diesem Falle soll das Vermögen derjenigen, welche nach vorgängiger Untersuchung, als Urheber der Widersetzlichkeit erscheinen, vorzugsweise zur Bestreitung der Executionskosten verwendet werden.

§. 11.

Jede Nachläßigkeit oder Pflichtwidrigkeit der Beamten und Ortsvorstände, in Beziehung auf den Vollzug dieser Anordnung, soll, nach Befinden, mit Suspension, oder mit Absetzung vom Amte geahndet werden.

§. 12.

Diese gesetzlichen Bestimmungen treten in jedem Orte, von dem Tage an in Kraft, an welchem sie in demselben durch das Regierungsblatt bekannt werden; und es sind solche, gleich nach dem Eintreffen dieses Blattes, von den Ortsvorständen, unter Vermeidung einer Strafe von 10 Reichsthalern, bei versammelter Gemeinde vorzulesen und zu verkünden.

Darmstadt am 11. September 1819.
Auf Allerhöchsten Special-Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.

Rothe.

Die nach dem Steuerfuß aufzubringenden Amts- und Communal-Bedürfnisse betreffend.

Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben Sich allerunterthänigst vortragen lassen, welche nicht ungegründete Beschwerden Ihrer getreuen Unterthanen dadurch entstehen, daß außer den gewöhnlichen für allgemeine Landes- und Provinzial-Zwecke bestimmten Steuern, auch noch Extra-Umlagen nach dem Steuerfuß für Provinzial- Amts- und Communal-Bedürfnisse