Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/062

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[061]
Nächste Seite>>>
[063]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Die einzig erlaubte Art der Zusammenberufung der Ortsgemeinde- und Amtsvorstände betr.

Man hat die Bemerkung machen müssen, daß nicht nur Ortsvorstände, und vermeintliche, oder wirkliche Gemeindedeputirten, sondern sogar auch dritte Personen die Ortsgemeinden und Amtsvorstände nach Willkühr zusammen rufen, um öffentliche Gegenstände mit denselben zu verhandeln.
Da eine solche Willkühr nicht ferner geduldet werden kann; so wird hierdurch verfügt, daß selbst den Ortsvorstanden nicht erlaubt seyn solle, ihre Gemeinden zusammen zu rufen,
außer wenn sie dazu von ihren vorgesetzten Behörden beauftragt worden sind, oder sie davon zuvor dem ihnen vorgesetzten Regierungsbeamten Meldung gemacht, und dessen Genehmigung erhalten haben werden.
Diejenigen, welche dieser Verfügung entgegen handeln, sollen mindestens mit 14tägiger Gefängnißstrafe, und, nach den Umständen, und dem Gegenstande der Verhandlung mit der Strafe, welche Volksaufwiegler und Unruhestifter zu erwarten haben, bestraft werden.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß diese Verfügung an jedem Orte, von dem Augenblicke an in Wirksamkeit tritt, wo sie an demselben durch das Regierungsblatt, oder durch die Publikation der Beamten bekannt wird.

Darmstadt den 17. September 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman v. Wreden. Freiherr v. Gruben.
vt. Hoppé.



Einschwärzung des ausländischen Salzes betreffend.

Um den seit einiger Zeit häufig versuchten Einschwärzungen des fremden Salzes in dem Hafen zu Mainz möglichst zu begegnen, wird hiermit Folgendes verordnet:

§. 1.

Alle mit ausländischem Salze befrachteten Schiffe, sollen für die Folge nur im untern Hafen, an der obersten[GWR 1] Handwippe, oberhalb dem dortigen untern Krahnen, landen können.
Das Anhalten solcher Fahrzeuge, das Ein- und Ausladen oder der Ueberschlag des Salzes, kann der Regel nach daher nirgends anders, als an dieser Stelle geschehen.

§. 2.

Die Hafen-Inspektion wird Sorge tragen, daß die mit Salz beladenen Schiffe an dieser Stelle mit der nötigen Bequemlichkeit und Sicherheit laden[GWR 2], daselbst halten bleiben, und die Ein- und Ausladungen vornehmen können, ohne daß dadurch die übrigen Bewegungen der Schiffahrt und das Ein- und Ausladen anderer Kaufmannsgüter gestört wird.
Zu dem Ende hat jeder mit einer Salzladung ankommende Schiffer der Hafen-Inspektion sogleich




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Korrektur sh. S. 88: "ersten"
  2. Korrektur sh. S. 88: "landen"