Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/063

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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die Anzeige zu machen, welche letztere sodann dem Schiffe seinen Standpunkt anweisen wird.

§. 3.

Fahrzeuge, welche zum Transit bestimmtes Salz aufgenommen haben, können zwar während des Tages an andern Stellen des Rheinufers halten bleiben, sey es, um daselbst noch andere Waaren einzuladen, oder die zur Abfahrt bestimmte Stunde abzuwarten; sobald aber der Aufenthalt über Nacht dauert, so ist der Schiffer gehalten, die Anzeige davon der Hafen-Inspektion und der Oktroi-Verwaltung zu machen , welche sodann die zur Verhütung von Unterschleifen nöthige Aufsicht anzuordnen haben.

§. 4.

Dasjenige Salz, welches an einer andern als der obenbezeichneten Stelle ausgeladen, und an das Ufer gebracht wird, soll, auch wenn dasselbe die Oktroi-Gränze noch nicht passirt hat, als zum Einschwärzen bestimmt angesehen werden, und der Konfiskation unter den im §. 7. der Verordnung vom 6ten May 1819 enthaltenen Bestimmungen unterliegen, es seye denn, daß dieses im Falle der Nothwendigkeit nach vorheriger Anzeige bei der Hafen-Inspektion, und bei der mit der Erhebung der Aufschlagsgebühren beauftragten Oktroi-Verwaltung, und mit Genehmigung der Oberbürgermeisterey unter besonders angeordneter Aufsicht geschehen.

§. 5.

Das nächtliche Anlanden von mit Salz beladenen Fahrzeugen, welche sich nicht in dem Falle des Art. 3. befinden, an einer andern als der dazu bestimmten Stelle des Rheinufers ist durchaus untersagt, und sollen solche Fahrzeuge sammt der Ladung, auch wenn von letzterer noch nichts an das Ufer gebracht ist, ebenfalls der Konfiskation unterworfen seyn.

§. 6.

Die Oberbürgermeisterey Mainz, die Hafen-Inspektion, die städtische Oktroi-Verwaltung und sämmtliche Polizei-Behörden daselbst, haben auf den Vollzug gegenwärtiger Verordnung, in so weit es eine jede dieser Behörden betrifft, zu wachen, auch soll dieselbe auf gesetzlichem Wege bekannt gemacht, überdieß in dem Hafen von Mainz angeschlagen werden.

Darmstadt den 17ten September 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.

Rothe.

Besoldungs-Beitrags-Ausschlag für den lutherischen Schullehrer zu Waldmichelbach.

Daß der dem lutherischen Schullehrer zu Waldmichelbach bewilligte, mit Repartitions- und Erheb- Gebühren 34 fl. 36 kr. betragende Besoldungs-Beitrag kraft Rescripts