Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/090

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[089]
Nächste Seite>>>
[091]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



April und May, dergestalt, daß die Viehsteuer für dieses Jahr, ohne Rücksicht auf die, im Laufe desselben bei einzelnen Steuerpflichtigen erfolgte Vermehrung oder Verminderung entrichtet werden muß.
5.) Gleichzeitig soll auch das Ab- und Zuschreiben der Gewerbsteuer-Kapitalien, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2ten Oktober 1813 vorgenommen, und das angesetzte Gewerbsteuer-Kapital im ganzen Laufe des kommenden Rechnungsjahrs versteuert werden. Der Zusatz zu den Gewerbsteuer-Kapitalien der Handwerksmeister, welcher sich nach der Anzahl der Gesellen richtet, soll jedoch nach dem arithmetischen Mittel der Gesellenzahl, welche die Handwerker im November des vorhergegangenen Jahrs, und zur Zeit des Ab- und Zuschreibens gehalten haben, bestimmt, und zu dem Ende die Anzahl der Gesellen in den bisherigen gesetzlichen Formen jedesmal auch im Monat November, somit zum erstenmal im November des laufenden Jahres aufgenommen werden.
6.) Wenn ein Gewerbssteuerpflichtiger im Laufe des Rechnungsjahres verstirbt, so soll die laufende Gewerbsteuer von seinen Hinterlassenen, in so fern sie das Gewerbe nicht fortsetzen, nur bis zum Tage des Absterbens entrichtet, und der Rest des Jahresbetrags auf beigebrachte Bescheinigung des Todestags erlassen werden; gleichwohl aber die in der Verordnung vom 10. Dezember 1808 bestimmte Gewerbsteuerfreiheit der neuen Einzieher, für das ganze Rechnungsjahr, in welchem der Einzug geschehen ist, und nachher noch zwei Jahre lang statt finden.
Auch sollen die, im Laufe des Rechnungsjahres zugehenden Gewerbe solcher Personen, welche auf die, den neueren Einziehern zustehende temporäre Steuerbefreiung keinen Anspruch haben, erst bei dem nächsten Ab- und Zuschreiben in die Kataster aufgenommen, und erst nach dem Schlusse jenes Jahres zu den Steuern angezogen werden.

Nach diesen Bestimmungen haben sich daher sowohl die betreffenden Behörden, als wie die Großherzoglichen Unterthanen in den Fürstenthümern Starkenburg und Oberhessen gebührend zu achten.

Darmstadt den 1. October 1819.
Auf allerhöchsten Specialbefehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Dörr.



Das Ab- und Zuschreiben in den alten Flurbüchern durch die Steuerrectificatoren betreffend.

Es ist die Anzeige geschehen, daß die Steuerrectificatoren in der Provinz Oberhessen,