Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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veranlaßt durch den §. 4. des, am 1. April 1812 von Großherzoglicher Hofkammer in Gießen bekannt gemachten Reglements; die in der Provinz Starkenburg aber, ohne alle gesetzliche Befugniß, gelegenheitlich der Steuerregulirung, auch die Besitzveränderungen in die älteren Flur- und Lagerbücher eingetragen haben, ohne bei diesem Ab- und Zuschreiben die gesetzlichen Vorschriften mit der Pünktlichkeit, welche dieses Geschäft erfordert, in allen Fällen zu beobachten.
Um den hieraus entstehenden Nachtheilen vorzubeugen, wird hiermit verordnet, daß die Steuerrectificatoren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sich für jetzo und in Zukunft alles Ab- und Zuschreibens in den Flur- und Steuerbüchern enthalten, dagegen aber die, im Laufe ihres Regulirungs-Geschäfts zu ihrer Kenntniß kommenden Besitzveränderungen von immobilen Steuerobjecten sorgfältig auszeichnen, und diese Auszeichnung monatlich den einschlägigen Steuerperäquatoren zustellen sollen, welche letztere, alsdann das Ab- und Zuschreiben, unter genauer Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, vorzunehmen, und dafür die gewöhnlichen Gebühren zu beziehen haben.

Darmstadt, den 15. October 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Dörr.



Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend.

Die mit den einzelnen deutschen Staaten wegen schnellerer Beförderung der gerichtlichen Insinuationen abgeschlossene Uebereinkunft ist nunmehr auch mit dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und dem Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz getroffen worden. In Gemäßheit derselben wurden für den ersteren Staat die Justiz-Canzleien zu Schwerin, Güstrow und Rostock, für den letzteren aber die Justiz-Canzlei zu Neustrelitz, als diejenigen Gerichtsstellen bezeichnet, an welche die dießseitigen Justizbehörden zu wenden haben.
Indem man denselben diese Uebereinkunft zur Nachachtung in vorkommenden Fällen bekannt macht, erröffnet man ihnen, in Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. November 1817, daß unter den einzelnen Kreisen des Großherzogthums Baden für den Kinzigkreis das Hofgericht des Mittelrheins zu Rastadt zur Empfangnahme gerichtlicher Ersuchungen um Ladungen und Insinuationen angewiesen werden ist.
Auch werden die Großherzoglichen Gerichte, in Beziehung auf die mit dem Königreich Preußen in dieser Hinsicht getroffene Uebereinkunft vom 24. Juni l. J. in Kenntniß gesetzt, daß der Königl. Preußische Rheinische Appellationshof zu Cöln am 1. v. M. eröffnet worden ist und daß nunmehr der Königl. General-Procurator