Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/125

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Gründe, welche das Gesetz vom 15ten September 1807 veranlaßt haben, noch immer und in erhöhtem Maas bestehen, indem die Fabriken großen Theils gering dotirt, Zehenden und Stiftungen, worauf die Baukosten ruheten, aufgehoben sind, das Gemeindevermögen veräußert ist, - daher das in den letzten dreißig Jahren so sehr vernachläßigte Bauwesen nicht anders als durch drückende Steuerumlagen bestritten werden konnte; so haben Se. Königliche Hoheit zu verordnen allergnädigst geruhet:

1) daß in Gemäßheit und analoger Anwendung der bestehenden Gesetzgebung zum Behuf der Bildung eines der Provinz Rheinhessen ausschließlich eigenen allgemeinen Kirchen- und Schulfonds für die drey christlichen Confessionen von dem Erlaß aller in dieser Provinz seit dem Jahr 1813 bis jetzt verkauften und noch künftig zu verkaufenden Gemeinde-Güter zehen Procent erhoben, und bei Großherzoglicher Generalkasse verzinslich angelegt werden,
2) daß der Betrag der auf fünf Procent festzusetzenden Zinsen aus dem hierdurch gebildeten Kapital zur Erhaltung von Kirchen, Pfarr- und Schul-Gebäuden verwendet werden,
3) daß, um diesen Fonds so schnell wie möglich und ohne besondere Belastung der dazu pflichtigen Gemeinden zu bilden, der von der Regierung festzusetzende Beitrag einer jeden von den noch nicht angewiesenen Beträgen entnommen werden soll, welche denselben Gemeinden in der französischen Liquidations-Aversional-Masse zuständig sind,
4) daß diejenige Gemeinden, welche aus der Liquidations-Aversional-Masse weniger erhalten, als der für ihre verkauften Gemeindegüter schuldige Beitrag zum allgemeinen Kirchen- und Schulfonds ausmacht, den Rest des Beitrags aus ihrem Patrimonial-Vermögen einzuschießen gehalten seyn sollen,
5) daß jedoch diejenige unter den in vorerwähntem Fall sich befindenden Gemeinden, welche kein gemeinheitliches Vermögen mehr besitzen und den ganzen Erlöß ihrer verkauften Güter bereits zur Schuldentilgung verwendet haben, nicht gehalten seyn sollen, das Fehlende ihres Beitrags durch Umlage aufzubringen, sondern daß ihnen gestattet werde, diesen schuldigen Rest mit jährlich fünf Procent zu verzinsen und den Betrag dieser jedesmal in das Budget zu begreifenden Zinsen jährlich an den Einnehmer des allgemeinen Kirchen- und Schulfonds abzuliefern, und daß diese Zinsen gleich jenen aus der Generalkasse ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden,
6) daß zu demselben Zweck fernerhin wie bisher diejenige Gemeinden, welche noch unveräußertes Grundeigenthum haben, den zehenten Theil der davon fallenden Einkünfte an den allgemeinen Kirchen- und Schulfonds zu entrichten haben.

Es wird hierdurch diese allerhöchste Bestimmung mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß jährlich über Einnahme und Ausgabe des befragten Fonds öffentlich