Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/126

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Rechnung abgelegt werden soll, und haben sich nach dieser Vorschrift alle, die es angeht, gebührend zu achten.

Darmstadt den 15ten November 1819.
Aus besonderem allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Wernher.
vt. Hopé.



Verordnung, daß zu einer Lehns-Allodification, wenn der Lehnherr und Vasall darüber einig sind, außer dem Consens der Agnaten, weder die Einwilligung der Lehnsfähigen Descendenten des Vasallen noch der Agnaten erforderlich sey.

Das es nach den Lehnrechten zweifelhaft ist,

Ob zu einer Lehnsallodification, wenn der Lehnherr und Vasall darüber einig sind, außer dem Consens der Agnaten auch noch die Einwilligung der lehnsfähigen Descendenten der Vasallen sowohl als der Agnaten erforderlich sey ?

die beiden Großherzoglichen Lehnhöfe der Provinzen Starkenburg und Oberhessen auch wirklich in ihren desfallsigen Ansichten und Observanzen nicht übereinstimmen - das Interesse des Lehnherrn aber und der Vasallen zur Vermeidung möglicher Weitläuftigkeiten und Irrungen eine authentische Erklärung der Rechte in diesem Puncte höchst wünschenswerth macht: so haben Se. Königl. Hoheit der Großherzog, als höchster Gesetzgeber[GWR 1], auf erstatteten unterthänigsten Vortrag, Sich gnädigst bewogen gefunden, eine solche Erklärung und zwar dahin zu ertheilen:

daß er nach Höchstdero Willensmeinung an dem Consens der Agnaten lediglich genüge - daß daher außer demselben die Einwilligung der lehnsfähigen Descendenten der Vasallen und jener der Agnaten weder jemals erforderlich gewesen, noch in künftigen Fällen erforderlich sey - und daß es hiernach hinsichtlich der bereite erfolgten sowohl, als der fernerhin erfolgenden Lehnsallodificationen gehalten werden solle.

Diese höchste Entschließung wird hiermit zu jedermanns Wissenschaft und zur Nachachtung für die Großherzogl. Lehnhöfe und Gerichte öffentlich bekannt gemacht.

Darmstadt, den 26. November 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
vt. Hoppé.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Gesetzgegeber