Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/135

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt den 10. December 1819.
Verordnung die Beitreibung der, bei den Großherzoglichen Unterthanen in den Fürstenthümern Starkenburg und Oberhessen zurückstehenden Steuern und Cameralgefälle betr.

Im Laufe der bisherigen Verwaltung sind in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen so beträchtliche Rückstände an Steuern und Cameralgefällen aufgewachsen, daß zur Beseitigung derselben besondere Maasregeln dringend nothwendig geworden sind.
So wie auf der einen Seite das Bedürfniß der Staatskasse, und die Gerechtigkeit gegen diejenigen Unterthanen, welche ihre Schuldigkeiten richtig abzuführen gewohnt sind, es erfordert, diese Rückstände mit Strenge und Nachdruck beizutreiben; eben so liegt es auf der andern Seite in den milden Gesinnungen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hierbei die geeignete Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen Debenten, und ihre durch den Druck der letztvergangenen Zeiten verminderte Zahlungsfähigkeit eintreten zu lassen; und es wird daher, in Beziehung auf §. 2. der Verordnung vom 11. Septbr. l. J., jener Rückstände wegen, hiermit Folgendes verordnet:

§. 1.

Ueber die, bis zum 1. Januar 1819. erwachsenen Steuerrückstände, und die, bis zum 1. July 1819. zahlungsfällig gewordenen Rückstände an Domanial- und Cameral-Gefällen in den Fürstenthümern Starkenburg und Oberhessen, sollen durch die Großherzoglichen Rentbeamten, nach den, ihnen desfalls von den Großherzoglichen Hofkammern zugehenden besonderen Instructionen, genaue Verzeichnisse abgefaßt, und in denselben die gesammten Schuldigkeiten jedes einzelnen Debenten, zusammengestellt werden.

§. 2.

Nach Ausstellung dieser Verzeichnisse, soll für jeden Ort, in welchem Rückstände vorhanden sind, eine eigene Commission gebildet werden, welche aus dem Justizbeamten, dem Rentbeamten, dem Ortsschultheißen, und zwei der rechtlichsten und angesehensten Gemeinde-Einwohner, bestehen soll.
Von den letzten beiden Commissions-Mitgliedern, hat eines der Justizbeamte, und