Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/136

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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eines der Rentbeamte zu wählen. In den Städten tritt die erste Magistrats-Person an die Stelle des Ortssschultheißen.

§. 3.

Diese Commissionen haben sich auf jedesmalige Einladung des Justizbeamten, an dem Amtssitz desselben, zu versammeln, und auf die, von dem Rentbeamten vorzulegende Rückstandsliste, wegen jedem einzelnen Schuldner nach den, ihnen als Staatsdienern, Ortsvorständen und Unterthanen obliegenden und beschworenen Pflichten, zu beurtheilen und zu entscheiden:

a.) Ob derselbe zahlungsfähig, oder in der Art gänzlich zahlungsunfähig ist, daß, wenn er seine Schuld ganz oder zum Theil, jetzt oder binnen drei Jahren entrichten sollte, derselbe seinen ganzen bürgerlichen Zustand aufgeben müßte, und dadurch sein ganzes Hauswesen zerrüttet werden würde ?
b) Ob derselbe nicht wenigstes einen Theil seiner Schuld entrichten kann, ohne dadurch die sub a. bemerkten Nachtheile zu erleiden ?
c.) Ob der, ganz oder theilweise für zahlungsfähig erkannte Schuldner, ohne bedeutende Zerrüttung seines Hauswesens, sogleich, oder in welchen Terminen, auf einmal oder theilweise, seine Schuld binnen drei Jahren abtragen kann ?
§. 4.

Die, bei Anwendung vorstehender Normalbestimmungen auf die einzelnen Schuldner, nach einstimmigem Urtheil der Commission, ganz oder theilweise für uneinbringlich erklärten Rückstände, sollen, wenn die Großherzogl. Hofkammern nicht etwa besondere Veranlassung haben, eine Pflichtverletzung von Seiten der Commission vorauszusetzen, und deshalb eine weitere Untersuchung eintreten zu lassen, zur Ausgabe decretirt, diejenigen aber, welche für einbringlich erklärt worden sind, bei Ablauf der, durch die Stimmenmehrheit der Commissionen bestimmten Fristen, nach Vorschrift der Steuerexecutionsordnung beigetrieben werden.

§. 5.

Wenn die Commission über die Frage, ob eine Schuld ganz oder zum Theil erlassen werden möge, nicht einstimmig ist; so haben über diese Frage, die Großherzogl. Hofkammern, nach etwa vorher angestellter nochmaliger Untersuchung, zu entscheiden. Die Bestimmung der, in jedem Fall auf den Zeitraum von drei Jahren zu beschränkenden Zahlungsfristen, hängt aber von der Stimmenmehrheit in den Commissionen ab.
Die Commissionen haben daher über diejenigen Rückstände, über deren Behandlung sie, soviel die Einbringlichkeit betrifft, einverstanden sind, ein besonderes Verzeichniß nach dem Formular Nro. 1. und über diejenigen, bei welchen sie, hinsichtlich der Frage, ob solche ganz oder zum Theil zu erlassen seyn mögten, verschiedene Meinungen haben, ein Verzeichniß, nach dem Formular Nro. 2. aufzustellen, und mit den Unterschriften sämmtlicher Commissionsmitglieder versehen, an die Großherzogl. Hofkammern einzusenden.