Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/139

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Anordnung einer ständigen Commission zur Visitation sämmtlicher Justiz- und Regierungsämter in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Erwägung gezogen, daß die Amtsführung Höchst Ihrer Justiz- und Regierungsbeamten, nach der bestehenden Einrichtung der Staatsverwaltung, keiner so speciellen fortwährenden Aufsicht unterworfen sey, als es bei der Wichtigkeit und dem großen Umfang der in ihre Hände gelegten Amtsgewalt, und bei dem davon ihrer Stellung zufolge abhangenden unmittelbaren Einfluß auf das Wohl oder Wehe der Großherzoglichen Unterthanen, zu wünschen wäre.
Manche Erfahrungen neuerer Zeit haben die Nothwendigkeit einer solchen Aufsicht immer mehr einleuchtend gemacht, und Se. Königliche Hoheit zu dem Entschluß bestimmt, zur Realisirung derselben alsbald Ihre landesherrliche Fürsorge eintreten zu lassen. In dieser Absicht haben Allerhöchstdieselben Sich gnädigst bewogen gefunden, eine ständige Commission zur Visitation sämmtlicher Justiz- und Regierungsämter in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen anzuordnen.
Se. Königliche Hoheit haben bei dieser Verfügung zunächst das Interesse ihres geliebten Volkes mit landesväterlicher Sorgfalt berücksichtiget. Die Visitationsrommission hat an Ort und Stelle die Verwaltung der Aemter, und das Benehmen der Großherzoglichen Beamten, so wie deren Subalternen, in jeder Beziehung auf das genaueste zu untersuchen, den Ursachen der etwa vorfindlichen Mängel und Gebrechen gründlich nachzuspüren, jeden der Amtsunterthanen mit seinen Beschwerden gegen das Amtspersonal zu hören, und die Resultate ihrer Nachforschungen, den einschlägigen Großherzoglichen Regierungen, zur geeigneten Remedur, oder weiter erforderlichen Einschreitung, vorzulegen.
Es ist die Höchste Willensmeinung, daß diese Maaßregel mit dazu diene, die Staatsregierung in fortlaufender Kenntniß von dem Zustand des Landes, den Verhältnissen, Wünschen und Bedürfnissen der Unterthanen, zu erhalten, - dieselbe dadurch in den Stand zu setzen, manches, die Ausführung ihrer wohlthätigen Anordnungen hemmende Hinderniß zu beseitigen, und insbesondere die Unterthanen gegen jeden Mißbrauch der Amtsgewalt, gegen etwa zu besorgende Nachläßigkeit, Willkühr und inhumane Behandlung von Seiten der Großherzogl. Beamten, möglichst sicher zu stellen.
So wie man hiernach mit Zuversicht annehmen kann, daß die gedachte Höchste Entschließung , als ein nettes Merkmal der, von des Großherzogs, Königlicher Hoheit, der Gesammtheit Ihrer Unterthanen stets gewidmeten Liebe und Aufmerksamkeit, auf die Beförderung ihres Wohls, werde aufgenommen und dankbar erkannt werden; so ist nicht weniger zu erwarten, daß sie selbst dem bei den Großherzoglichen Regierungs- und Justizämtern angestellten Personal erwünscht seyn werde, indem dasselbe, insofern ihm keine Pflichtverletzung