Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/140

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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zur Last fällt, dadurch Gelegenheit erhält, sich über die treue Erfüllung seiner angelobten Amtspflichten vollständig auszuweisen, und hiermit seinem Landesherrn sowohl, als dem ganzen Publikum den überzeugendsten Beweis zu geben, daß es das ihm, durch seine Anstellung bewährte Höchste Vertrauen, wirklich verdiene.

Darmstadt, den 6ten December 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freyherr von Gruben.
vt. Hoppé.



Die Erhöhung der aus dem Kaufunger Stifts-Fonds verabreicht werdenden Wittwen- und Fräulein- auch Ehesteuern betreffend.

Das disseitige seiner ursprünglichen Bestimmung ausschließend belassene, und unter einer selbstständigen, der unterzeichneten Commission höchsten Orts übertragenen Verwaltung stehende Kaufunger Stiftsvermögen hat sich durch Anlegung der überschießenden Einkünfte zu Kapital nach und nach so bedeutend vermehrt, daß eine weitere Erhöhung der ordinären Stiftssteuern Statt finden kann.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben daher allergnädigst beschlossen, daß vom 1sten Januar 1820 an, eine Erhöhung der ordinären jährlichen Wittwen- und Fräulein-Steuern von 250 Gulden auf 300 Gulden, und der Ehesteuern von 1200 Gulden auf 1500 Gulden eintreten soll.
Man macht dieses sämmtlichen Individuen, die es angeht, hierdurch unter dem Anfügen bekannt, daß, weiterer höchster Verfügung zu Folge, die Wittwen- und Fräulein-Steuern zur billigen Erleichterung der Interessentinnen künftighin halbjährlich ausbezahlt werden sollen. Darmstadt, den 2. December 1819.

Aus höchstem Special-Auftrag.
Großherzoglich Hessische Verwaltungs-Commission des Kaufunger Stifts-Fonds.
Kekulé. Weyland.